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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörden haben grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen. Daran ändert der Umstand, das Verfahren sei "verzögert" worden, nichts: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (Hinweis E vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030011.X03Im RIS seit
21.08.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017