RS Vfgh 2014/6/16 G96/2013

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Veröffentlicht am 16.06.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art18, Art129 ff
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
WRG 1959 §55 Abs2 litg, §55 Abs5, §102 Abs1 lith

Leitsatz

Widerspruch von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über die dem Landeshauptmann als entscheidende Wasserrechtsbehörde zugleich verliehene Parteistellung als wasserwirtschaftliches Planungsorgan zum Organisationskonzept und Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung

Rechtssatz

Einstellung des amtswegigen Prüfungsverfahrens hinsichtlich des Einleitungsteiles und der lita bis f des §55 Abs2 WRG 1959 idF BGBl I 14/2011.

Der Bundesregierung ist darin beizupflichten, dass die Vorschriften des §55 Abs2 lita bis f WRG 1959 isoliert betrachtet ausschließlich Planungsaufgaben festlegen; die Parteistellung des Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan betreffend diese Aufgaben folgt ausschließlich aus §102 Abs1 lith WRG 1959. Diese Bestimmung steht mit §55 Abs2 lita bis f WRG 1959 nicht in einem untrennbaren Zusammenhang.

§55 Abs2 litg, die Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs1 lith) beizuziehen" und "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in §55 Abs5 sowie §102 Abs1 lith WRG 1959 idF BGBl I 14/2011 waren verfassungswidrig.

Die in Prüfung gezogenen Vorschriften führen dazu, dass es dem Landeshauptmann gestattet wird, zunächst in seiner Funktion als Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, um sodann die eigene Entscheidung als Amtspartei "Wasserwirtschaftliches Planungsorgan" mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Berufung zu bekämpfen. Dies erweist sich mit Blick auf VfSlg 19636/2012 als verfassungswidrig.

Der Verfassungswidrigkeit dieser Konstruktion steht auch die Ansicht der Bundesregierung nicht entgegen, dass - würden diese Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig qualifiziert - fraglich sei, wie eine Amtsparteistellung der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern für Verwaltungsverfahren, welche in mittelbarer Bundesverwaltung zu führen sind, verfassungskonform auszugestalten ist. Denn der Berufung dieser Organe zur Amtspartei steht die Verfassung nicht entgegen, soweit sie nicht dazu ermächtigt werden, jene Entscheidungen mit ordentlichen Rechtsmitteln zu bekämpfen, welche sie selbst als Behörden erlassen haben.

Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass regelmäßig vorgesehen ist, dass Verwaltungsorgane als Behörden Verfahren entscheiden, in welchen sie juristische Personen des öffentlichen Rechts vertreten, die als Trägerinnen von Privatrechten im Sinne herkömmlicher Parteien an diesen Verfahren teilnehmen, für die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Amtspartei nichts. Denn die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Trägerin von Privatrechten durch Ausübung ihrer subjektiven Rechte zu verfolgenden Interessen können sich von jenen öffentlichen Interessen unterscheiden, die sie als Trägerin von Hoheitsrechten in Vollziehung der Gesetze wahrzunehmen hat.

Schließlich ist dem Argument nicht zu folgen, dem stehe entgegen, dass mitunter Verwaltungsorgane dazu ermächtigt werden, gegen Bescheide Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Befugnisse können nämlich auf eine verfassungsrechtliche Grundlage zurückgeführt werden (vgl Art131 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012). Zudem ist die in den ins Treffen geführten Amtsbeschwerdeverfahren herrschende Konstellation mit den hier interessierenden Fällen schon deswegen nicht vergleichbar, weil dort der Verwaltungsgerichtshof gleichsam als Dritter entscheidet, von welchem der angefochtene Bescheid gerade nicht stammt.

(Anlassfall B79/2013 vom selben Tag - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Parteistellung, Landeshauptmann, Verwaltungsverfahren, Amtspartei, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G96.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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