Norm
KSchG §31 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Zweck dieser Regelung liegt darin, den nicht rechtskundigen Verbraucher vor Irrtümern, Überraschungen oder falschen Vorstellungen über besondere Vertragsinhalte zu schützen, die bei einer mündlichen Vereinbarung leichter entstehen können (Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 § 31 KSchG Rz 2). Sie verlangt zunächst das Erfordernis der Schriftform, dh einen geschriebenen Text und die Unterschriften der Parteien (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 1). Das zusätzliche Erfordernis der Ausdrücklichkeit ist nicht als Gegenteil von stillschweigend, sondern dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung enthalten muss, damit sie wirksam ist (Apathy aaO § 31 KSchG Rz 3; Krejci aaO § 31 KSchG Rz 3; je mit Hinweis auf ErläutRV).
Eine Vereinbarung, die nicht in der gesetzlich geforderten Form abgeschlossen wird, ist rechtsunwirksam. Der Makler kann daraus keinen Anspruch gegen den Verbraucher ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129488Im RIS seit
19.08.2014Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016