RS Vfgh 2014/6/6 B262/2014

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
Nö ParteienfinanzierungsG 2012 §1, §4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Wahlpartei gegen die Versagung einer Parteienförderung nach dem Nö ParteienfinanzierungsG 2012 mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Förderung politischer Parteien in Niederösterreich Akt der Privatwirtschaftverwaltung

Rechtssatz

Gemäß §1 Nö ParteienfinanzierungsG 2012 fördert das "Land als Träger von Privatrechten" die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes "als Träger von Privatrechten" stellt die Förderung politischer Parteien in Niederösterreich nach dem Nö ParteienfinanzierungsG 2012 einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar.

Der behauptete Rechtsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN maßgeblich ist. Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und die von den Beschwerdeführern angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art144 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.

Entscheidungstexte

  • B262/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2014 B262/2014

Schlagworte

Parteienförderung, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B262.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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