RS Vfgh 2014/6/6 E230/2014, E60/2015, E1885/2017

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art130 Abs1
LDG 1984 §26
AVG §8
DVG §3
VwGVG §17

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch einen Beschluss eines Landesverwaltungsgerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde einer Mitbewerberin um die Leiterstelle an einer Volksschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; keine Änderung dieser Auffassung nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit

Rechtssatz

An der Auffassung des VfGH (betr die Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber; vgl zuletzt VfGH 13.09.2013, B492/2013) ist auch nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl I 51/2012, weiterhin festzuhalten, weil sich am Verfahren betreffend die Verleihung einer Leiterstelle gemäß §26 LDG 1984 und damit auch hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren nichts geändert hat. Gemäß §17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art130 Abs1 B-VG nämlich die Bestimmungen des §3 DVG iVm §8 AVG anzuwenden; damit kommt den im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle in einen - verbindlichen - Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern auch im Verfahren vor den Verwaltungsgericht Parteistellung zu.

Da das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der bekämpften Entscheidung die Parteistellung verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte das Landesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung.

Daher Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

(She auch E60/2015, E v 19.02.2015, betr die Leiterstelle an einer Berufsschule; E1885/2017, E v 09.06.2017, betr die Leiterstelle an einer NNÖMS).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Besetzungsvorschlag, Verwaltungsgerichtsverfahren, Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Anwendbarkeit AVG, Anwendbarkeit eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E230.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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