RS Vfgh 2014/6/6 B773/2012

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö GVG 2007 §3 Z4 litb

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags wegen einer Interessentenmeldung der Grunderwerbsgenossenschaft Niederösterreich infolge Verzichts auf den Nachweis der geplanten Weitergabe der Liegenschaft an Landwirte durch Vorlage von Vorverträgen oder Anboten an Landwirte

Rechtssatz

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gibt der klare Wortlaut der Vorschrift des §3 Z4 litb Nö GVG keinerlei Anlass zu einer teleologischen Reduktion. Das ausdrücklich festgelegte Beweiserfordernis der Vorlage von Vorverträgen mit und Anboten an Landwirte dient der Sicherstellung der Weitergabe der durch die Land- und Forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg GenmbH (Grunderwerbsgenossenschaft NÖ) angekauften Grundstücke an Landwirte. Dem steht nicht entgegen, dass die Interessentenmeldung der Grunderwerbsgenossenschaft NÖ kein gegenüber dem Verkäufer durchsetzbares Recht einräumt, die Liegenschaft tatsächlich anzukaufen. Durch Gestaltung des Vorvertrages oder des Anbotes - etwa durch die Aufnahme einer diesbezüglichen Bedingung - kann für den Fall, dass die Grunderwerbsgenossenschaft NÖ den Ankauf der Liegenschaft nicht bewerkstelligen kann, Vorsorge getroffen werden, welche eine Haftung der Genossenschaft den Landwirten gegenüber ausschließt.

Führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es sei überflüssig zu ermitteln, ob jenen Personen, an welche die Genossenschaft die Liegenschaft weiterzugeben beabsichtigt, Landwirte iSd §3 Z2 Nö GVG seien, nimmt sie die Interessentenstellung der Genossenschaft - gegen den klaren Gesetzeswortlaut - losgelöst von der künftigen Weiterveräußerung der Liegenschaft an Landwirte an. Damit käme aber der Genossenschaft keine andere Position zu als Personen, die eine Anmeldung des Erwerbsinteresses iSd §11 Nö GVG abgeben, ohne die Landwirteeigenschaft gemäß §3 Z2 leg cit aufzuweisen. Diese - durch die Auslegung der belangten Behörde der Vorschrift des §3 Z4 litb Nö GVG unterstellte - Privilegierung der Genossenschaft gegenüber den anderen Personen, die ein Erwerbsinteresse anmelden, ohne Landwirte zu sein, unterstellt der genannten Gesetzesbestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Auslegung teleologische, Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B773.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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