RS Vfgh 2014/6/14 G6/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2014
beobachten
merken

Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

StGG Art5
Tir JagdG 2004 §20 lita

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Tir JagdG 2004 über die Auflösung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen das Eigentumsrecht; Unsachlichkeit des Eingriffs in die Privatautonomie der Vertragsparteien als zwingende administrativrechtliche Folge von bereits zwei verwaltungsstrafrechtlichen Schuldsprüchen

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter" in §20 sowie der Wortfolge "sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht," in §20 lita Tir JagdG 2004.

Die in Prüfung gezogenen Wortfolgen des §20 Tir JagdG 2004 sehen für eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte mit deutlich divergierendem Unrechtsgehalt einheitlich die zwingende Rechtsfolge der Vertragsauflösung vor. Das verfassungsrechtliche Sachlichkeitsgebot begrenzt den Spielraum des einfachen Gesetzgebers bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (im Zusammenhang mit Strafsanktionen, vgl zB VfSlg 19351/2011) erweist es sich als unsachlich, wenn ein derart schwerer Eingriff in die Privatautonomie der Vertragsparteien als zwingende administrativrechtliche Folge von bereits zwei verwaltungsstrafrechtlichen Schuldsprüchen vorgesehen wird, ohne eine Berücksichtigung der Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen zu ermöglichen. Wird das Jagdausübungsrecht von einer Personenmehrheit gepachtet, erweist es sich darüber hinaus als überschießend, dass der Jagdpachtvertrag auch hinsichtlich jener Pächter aufgelöst werden muss, die den Auflösungstatbestand nicht verwirklicht haben.

(Anlassfall B193/2013, E v 14.06.2014, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G6.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten