RS Vfgh 2014/6/14 B193/2013

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Veröffentlicht am 14.06.2014
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdpachtvertrag auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen aufzulösen, wenn ein Pächter" in §20 sowie der Wortfolge "sich wiederholt einer Übertretung dieses Gesetzes schuldig macht," in §20 lita Tir JagdG 2004 mit E v 14.06.2014, G6/2014.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B193.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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