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L65501 Fischerei Burgenland;Norm
FischereiG Bgld 1949 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der zwischenzeitig am 31. Jänner 2013 verstorbenen M D in J, nunmehr des ruhenden Nachlasses nach M D, vertreten durch E D, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Buchengasse 47/19, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Oktober 2012, Zl 4a-A-8096/305-2012, betreffend eine Anerkennung eines Eigenreviers nach dem Burgenländischen Fischereigesetz 1949, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
A. Angefochtener Bescheid
1. Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit einer beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch ihren Tod. Über eine Beschwerde kann nach dem Tod der beschwerdeführenden Partei aber dann meritorisch entschieden werden, wenn ein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wurde und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl VwGH vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0043, mwH). Beschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren ist vor diesem Hintergrund somit nunmehr der ruhende Nachlass der Genannten, dessen Vertreter auf ausdrückliche Anfrage erklärt hat, das Verfahren fortzusetzen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird im Folgenden für die verstorbene Beschwerdeführerin die Bezeichnung "Beschwerdeführerin" verwendet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 des Burgenländischen Fischereigesetzes, LGBl Nr 1/1949 idF BGBl Nr 94/2002 (im Folgenden: FG), den Antrag der beschwerdeführenden Partei, den Werkskanal (Wassergräben Grundstücke Nr 2204 und Nr 2196, KG J) zum Eigenrevier der Beschwerdeführerin zu erklären, ab und erklärte diese nicht zum Eigenrevier der Beschwerdeführerin.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 3. Dezember 2007 sei festgestellt worden, dass das Fischereirecht an den Wassergräben Grundstücke Nr 2204 und Nr 2196 (beide KG J), die zusammen den Werkskanal eines Kleinkraftwerkes bildeten, der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin zustehe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2011 sei eine Neueinteilung der Fischereireviere im vorliegend maßgeblichen Fischereigebiet V durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 16. April 2012 habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, den besagten Werkskanal zu ihrem Eigenrevier zu erklären. Nach der Begründung des Antrags gehe es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum, dass sie auf ihren Grundstücken keine fremden Personen wünsche, und dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 FG vorliegen würden, weil der Werkskanal auf Grund seines Fischbestandes, der sich durchaus mit dem eines zehn Mal längeren Stückes der P messen könne, zur Bewirtschaftung iSd § 10 Abs 2 FG geeignet sei. Die belangte Behörde habe eine Stellungnahme des Fischereirevierverwalters im Fischereigebiet V sowie eine Stellungnahme des fischereifachlichen Amtssachverständigen des Amtes der burgenländischen Landesregierung eingeholt.
Der fischereifachliche Amtssachverständige habe folgende Stellungnahme vom 11. September 2012 abgegeben:
"(Die Beschwerdeführerin) ... hat mit Schreiben vom 16.4.2012
beantragt, den Werkskanal beim Kraftwerk J (Wassergräben Grdst.Nr. 2204, KG J, Grdst.Nr. 2196, KG J) zum Eigenrevier der Antragstellerin zu erklären.
Gegenständlicher Abschnitt ist etwa 300 m bis 400 m lang und ist im Wesentlichen der Werkskanal des Kleinkraftwerkes. Bezüglich des Kleinkraftwerkes darf vermerkt werden, dass in diesem Jahr erst eine Wasserrechtsverhandlung durchgeführt wurde, wobei einerseits die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie andererseits eine Restwassermenge im eigentlichen Plauf vorgeschrieben wurde.
Weiters darf vermerkt werden, dass auf Grund der Vielzahl an Kleinkraftwerken im gegenständlichen Plauf keine Fischwegigkeit gegeben ist und gegenständlicher Abschnitt der P als schlechter Zustand bezüglich des Fischbestandes beurteilt wurde.
Entsprechend dem Fischereigesetz ist für die Bildung eines Eigenrevieres eine ununterbrochene Wasserstrecke samt allfälliger Altwässer und Ausstände, welche die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Reviers zulässt, Voraussetzung.
Aus fachlicher Sicht ist gegenständliche Strecke des Werkskanals viel zu gering um obige Anforderungen erfüllen zu können. Ein angemessener Fischbestand wie auch eine ordentliche Bewirtschaftung ist auf dieser kurzen Strecke eindeutig nicht gegeben und somit wird die Bildung eines Eigenreviers, so wie beantragt, aus fachlicher Sicht abgelehnt.
Es darf weiters vermerkt werden, dass der im Wasserrechtsverfahren vorgeschriebene Fischaufstieg im Wesentlichen auch dazu dient einen natürlichen Fischbestand über den gesamten Plauf mittelfristig wieder herzustellen, da die Unterbrechung der Fischwanderung derzeit die Artenzusammensetzung wie auch die Altersstruktur wie oben beschrieben in einem schlechten Zustand zeigt. Ein entsprechender Fischbestand und die damit folgende Bewirtschaftung sind nur über eine längere Flussstrecke gegeben."
Für die Behörde stehe auf Grund des schlüssigen Gutachtens des fischereifachlichen Amtssachverständigen fest, dass die Voraussetzungen, den Werkskanal zum Eigenrevier der Beschwerdeführerin zu erklären, nicht vorliegen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die darzulegen versuche, dass die Argumente des Fischereiamtssachverständigen allein auf die Größe des beantragten Reviers abstellten, begründe dieser sehr ausführlich, weshalb die Voraussetzung für die Anerkennung als Eigenrevier im gegenständlichen Fall aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen würden. Auch gehe der Verweis der Beschwerdeführerin auf § 10 Abs 3 FG ins Leere, weil § 11 Abs 1 leg cit lediglich auf das Entsprechen der Erfordernisse nach § 10 Abs 2 FG verweise.
B. Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtete die beschwerdeführende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 12. Dezember 2012, B 1371/12, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machte die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
II. Erwägungen
A. Rechtslage
Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des FG lauten wie folgt:
"II. Fischereibetrieb.
A. Revierbildung.
a) Allgemeines.
§ 10.
(1) Die Landesregierung hat die Fischwässer, einschließlich der in deren Zuge befindlichen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres zuläßt. In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flußrichtung verlaufen, es wäre denn, daß die Landesgrenze im Flußlaufe verläuft.
(3) Die Revierbildung kann für jene Gewässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei vom Belang sind.
(4) Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.
b) Eigenreviere.
§ 11.
(1) Fischwässer, für die nur ein einziges Fischereirecht besteht - mag es einer oder ungeteilt mehreren Personen zustehen - , die ferner den Erfordernissen des § 10, Absatz 2, entsprechen, sind auf die Dauer dieses Zustandes über Antrag der Fischereiberechtigten als Eigenreviere, d.h. als solche Fischereireviere anzuerkennen, deren Betrieb den Berechtigten unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften anheimsteht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischwässer, in denen die Fischereirechte dem Bunde, dem Lande oder einer Gemeinde zustehen."
B. Würdigung
Wenn die Beschwerde rügt, im angefochtenen Bescheid würde nur apodiktisch behauptet, dass die erforderliche Bewirtschaftung nach § 10 Abs 2 FG nur über eine längere Flussstrecke gegeben sei, wird damit (zunächst) eingeräumt, dass sich auch die Beschwerdeführerin davon leiten lässt, dass die vom Sachverständigen festgestellte Länge des Werkskanals von 300 m bis 400 m keine längere Wasserstrecke darstellt. Ferner hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass infolge des Fehlens der Fischwegigkeit im gegenständlichen Plauf bezüglich des Fischbestandes ein schlechter Zustand gegeben sei. Weiters ergibt sich diesbezüglich aus der Stellungnahme des Sachverständigen, dass aufgrund der Unterbrechung der Fischwanderung sich derzeit die Artenzusammensetzung und die Altersstruktur in einem schlechten Zustand zeigten und damit im Werkskanal kein dem § 10 Abs 2 FG entsprechender Fischbestand gegeben und die Bewirtschaftung iSd gesetzlichen Bestimmung nur über eine längere Flussstrecke möglich sei.
Entgegen der Beschwerde lässt sich somit schlüssig aus den vom Sachverständigen beschriebenen bestehenden Gegebenheiten für den Fischbestand im gegenständlichen Plauf ableiten, dass die Strecke des Werkskanals (jedenfalls derzeit) die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischbestandes iSd § 10 Abs 2 FG nicht zulässt. Damit erlaubt (anders als die Beschwerde meint) die Bestimmung des § 10 Abs 2 FG die Abweisung des vorliegenden Antrages, zumal die nachhaltige Pflege eine der beiden in § 10 Abs 2 erster Satz zweiter Satzteil FG genannten kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Feststellung eines Fischereirevieres darstellt. Dass der Fischereisachverständige seine fachlichen Ausführungen nicht formal in die Abschnitte "Gutachten" und "Befund" gliederte, tut dem keinen Abbruch. Die belangte Behörde hat damit (auch insofern geht die Beschwerde fehl) den für ihre rechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt.
C. Ergebnis
1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013030007.X00Im RIS seit
06.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014