TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/29 99/02/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2000
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 Z13b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des GG in W, vertreten durch Dr. Dietmar Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Oktober 1998, Zlen. UVS-03/M/01/1390/97 u. a., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in 15 Fällen in der Zeit vom 21. Dezember 1995 bis zum 27. August 1996 zu näher angeführten Zeitpunkten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in Wien VII in dem in der R-Gasse durch die Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" gekennzeichneten Bereich an jeweils näher bezeichneten Stellen abgestellt. Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb gegen ihn Geldstrafen in der Höhe von je S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 29 Stunden), somit insgesamt S 18.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 435 Stunden), zu verhängen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass in der R-Gasse, die im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Sackgasse (ausgenommen Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie Fahrräder) sei, im Bereich der Hausnummer 1 ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung 1960 mit der Zusatztafel "Anfang" aufgestellt sei. An dieser Stelle beginne ein Halte- und Parkverbotsbereich, der sich entgegen dem Uhrzeigersinn über die gesamte Breite der R-Gasse vor der Einmündung in die N-Gasse fortsetze und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor ONr. 2 der R-Gasse mit einem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13b Straßenverkehrsordnung 1960 mit der Zusatztafel "Ende" beendet werde. Dieses Halte- und Parkverbot sei durch eine näher angeführte Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, verfügt und durch die Aufstellung der mit den entsprechenden Zusatztafeln versehenen angeführten Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht worden. Im Bereich der Kreuzung der R-Gasse mit der N-Gasse seien zwei Halte- und Parkverbotszeichen mit jeweils einer Zusatztafel "Pfeil links - rechts" aufgestellt, die klarstellen sollten, dass das Halte- und Parkverbot auch über die gesamte Breite der R-Gasse vor der Einmündung in die N-Gasse gelte. Daher sei die Richtung dieser Pfeile auch jeweils parallel zur N-Gasse gelegen. Über dem Halte- und Parkverbotszeichen mit dem Pfeil sei ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (Fahrverbot) mit Zusatztafel (ausgenommen Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie Fahrräder) angebracht. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe kein Bedenken dagegen, dass der Halte- und Parkverbotsbereich in einem Bogen verlaufe und auch eine abgeschrägte Gehsteigkante, wodurch die eingeschränkte Zufahrt zu einer Fußgängerzone ermöglicht werde, erfasse. Die Anbringung der Halte- und Parkverbotszeichen jeweils mit den Zusatztafeln "Anfang" bzw. "Ende" jeweils an der Längsseite des Bogens bzw. der gegenüberliegenden Straßenseite sei im Hinblick darauf, dass sich das Verbot auf die Straßenseite beziehe auf der sich das Zeichen befinde, unbedenklich.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten.

Gemäß § 52 Z. 13b erster Absatz Straßenverkehrsordnung 1960 zeigt das Zeichen "Halten- und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ANFANG" den Beginn und mit der Zusatztafel "ENDE" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Gemäß dem vierten Absatz dieser Ziffer gilt hinsichtlich weiterer (in dieser Ziffer nicht angeführter) Zusatztafeln Z. 13a sinngemäß. Nach Z. 13a zweiter Absatz lit. c dieses Paragrafen zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an.

Der Beschwerdeführer, der in seiner Berufung zugesteht, dass im Bereich der Einmündung der R-Gasse in die N-Gasse "die Fahrbahn in der Verlängerung des Gehsteiges N-Gasse, ungerade ON, zwar erhöht, im Zuge der R-Gasse mit Staffel, im Zuge der N-Gasse wieder abgesenkt verläuft", beschreibt damit selbst die in der R-Gasse bestehende bauliche Abgrenzung zur N-Gasse, die auch aus der in den Verwaltungsakten enthaltenen Plandarstellung des im Bereich der R-Gasse verfügten Halte- und Parkverbotes ersichtlich ist und

-

unabhängig davon, dass mit bestimmten Fahrzeuggruppen das Überfahren dieser Abgrenzung gestattet ist - eine Fortsetzung des Fahrbahnrandes darstellt. Auf Grund des Umstandes, dass die R-Gasse im verfahrensgegenständlichen Bereich unbestritten als Sackgasse (ausgenommen Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie Fahrräder) gekennzeichnet ist, ergibt sich aus der baulichen Abgrenzung zur N-Gasse im Zusammenhang mit dem im Bereich dieser Abgrenzung wiederholten Halte- und Parkverbot, dass das im Bereich des Hauses R-Gasse Nr. 1 mit der Halte- und Parkverbotstafel (Zusatztafel "Anfang") kundgemachte Halte- und Parkverbot nicht bei der baulichen Abgrenzung der Fahrbahn der R-Gasse endet, sondern

-

wie aus den an den im Bereich dieser baulichen Abgrenzung aufgestellten Halte- und Parkverbotszeichen angebrachten Pfeilen zu erschließen ist - unter Mitumfassung des Bereiches der baulichen Abgrenzung auch auf der der Hausnummer 1 gegenüberliegenden Straßenseite bis zu dem im Bereich des Hauses R-Gasse Nr. 2 aufgestellten Halte- und Parkverbotszeichen mit der Zusatztafel "Ende" weitergilt. Darauf, ob es sich bei der von einem Halte- und Parkverbot erfassten Strecke um ein bogenförmiges Straßenstück (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1984, Zl. 84/02B/0067) oder um eine aus im rechten Winkel zueinander angeordneten Teilstücken bestehende Strecke handelt, kommt es nicht an; maßgeblich ist, dass sich aus den - ordnungsgemäß aufgestellten - Vorschriftszeichen im Zusammenhang mit entsprechenden Zusatztafeln die räumliche Ausdehnung der Verkehrsbeschränkung im Sinne des Klarheits- und Eindeutigkeitsgebotes unmissverständlich ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1994, VfSlg. Nr. 13697).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde somit durch die dargestellte Art der Aufstellung der Vorschriftszeichen "Halten- und Parken verboten" unter Berücksichtigung der entsprechend angebrachten Zusatztafeln das für diesen Bereich der R-Gasse verordnete Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht. Demgemäß war der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er die damit kundgemachte behördliche Anordnung für erforderlich hielt - verpflichtet, dieses Halte- und Parkverbot zu beachten. Mit dem Vorbringen, ihm sei eine Rechtsprechung zu der von ihm problematisierten Frage der Rechtswirksamkeit eines in der angeführten Art kundgemachten Halte- und Parkverbotes nicht bekannt gewesen, vermag der Beschwerdeführer als geprüfter Fahrzeuglenker sein Verschulden nicht in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafbemessung bekämpft, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt hat, dass angesichts der mehrfachen einschlägigen Vorstrafen - auch unter Bedachtnahme auf die Mittellosigkeit und die Haftsituation des Beschwerdeführers - eine (weitere) Herabsetzung der Strafen nicht habe in Betracht kommen können. Davon, dass die Ersatzarreststrafen mit einer Gesamtdauer von mehr als 18 Tagen außer jedem Verhältnis zum Schweregrad der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stünden, kann keine Rede sein.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge einen "Antrag auf Verordnungsprüfung betreffend die gehörige Kundmachung der Halte- und Parkverbotsverordnung" an den Verfassungsgerichtshof stellen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Verordnung hegt. Dem Antrag (als "Anregung" zu verstehen) war daher nicht näher zu treten.

Die sich sohin zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020080.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten