TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/27 2013/02/0084

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Veröffentlicht am 27.06.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2 idF 2011/I/034;
StVO 1960 §45;
StVO 1960 §46 Abs3 idF 2011/I/059;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Ö Club in S, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Februar 2013, Zl 20624-VR24/771/7-2013, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 beantragte die beschwerdeführende Partei gemäß § 45 Abs 2 StVO 1960 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gebot nach § 46 Abs 3 StVO 1960, wonach ein Fahrzeug, das wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden muss, über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen ist. Die Zentrale der beschwerdeführenden Partei liege im Süden von Salzburg. Zu ihrem Einzugsgebiet gehöre das gesamte Bundesland Salzburg. Sie sei unter anderem damit tätig, Fahrzeuge, bei denen eine Pannenhilfe nicht erfolgreich durchgeführt werden könne, mittels eines sogenannten kombinierten Abschlepp- und Pannenfahrzeugs abzuschleppen. Die Abschlepp- und Pannenfahrzeuge könnten mit Hilfe einer am Heck montierten Hubbrille hängengebliebene Fahrzeuge sofort abschleppen und diese somit rasch aus dem Gefahrenbereich bringen. Sie dürften mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h fahren und würden daher - da die Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen 60 km/h betrage - kein Verkehrshindernis darstellen. Da während des Abschleppvorganges ein Blinklicht eingeschaltet sei, das Abschleppfahrzeug aufgrund seiner gelben Farbe deutlich zu erkennen sei, und darüber hinaus nur zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge abgeschleppt würden, gehe auch kein erhöhtes Sicherheitsrisiko von den abzuschleppenden Fahrzeugen aus. Weiters würde es der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO 1960 nicht erfordern, dass die kombinierten Abschlepp- und Pannenfahrzeuge bei der nächsten Autobahnausfahrt wieder abfahren, wenn sie ein defektes Fahrzeug abschleppen, da sich das abzuschleppende Fahrzeug in diesem Falle nicht von anderen Fuhren des Gütertransportes unterscheide.

Es ergebe sich außerdem eine Erschwernis, wenn diese Fahrzeuge umgehend von der Autobahn abfahren und die Landstraßen benutzen müssten. Zunächst sei das Verkehrsaufkommen in der Stadt Salzburg gravierend und das Abschleppfahrzeug würde den Verkehr noch zusätzlich negativ beeinträchtigen, da dieses (im Stadtverkehr) oftmals ein Verkehrshindernis darstellen würde. Insgesamt sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch das umgehende Abfahren der Abschleppfahrzeuge von der Autobahn beeinträchtigt. Hinzu käme eine erhöhte Schadstoff-, Geruchs- und Lärmbelästigung für die Bevölkerung, da ein zeitlich ungleich längerer Fahrtweg auf den Landstraßen gegeben wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Abschleppfahrzeug samt abzuschleppendem Fahrzeug in der Stadt bzw. auf Landstraßen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle. Vor allem könne dadurch keine vom Gesetz geforderte besondere Erschwernis oder Unmöglichkeit der Durchführung der Aufgaben für die beschwerdeführende Partei oder den Lenker des Abschleppfahrzeuges erkannt werden. Ein Vorbringen hinsichtlich eines wirtschaftlichen Interesses oder der Unmöglichkeit der Durchführung der Aufgaben sei nicht erstattet worden, daher sei die belangte Behörde darauf nicht weiter eingegangen.

Die belangte Behörde hielt außerdem fest, dass bei entsprechenden Ansuchen im Sinne der Gleichbehandlung auch anderen Automobilclubs, Abschleppunternehmen, Werkstätten und Kfz-Händlern eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden müsste. Dann sei aber mit einer erhöhten Anzahl an Abschleppwagen auf der Autobahn zu rechnen und dadurch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auf Autobahnen zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der Fassung BGBl I Nr 34/2011 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 45 (1) Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht.

Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

(2) In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

(...)"

§ 46 Abs 3 StVO 1960 in der Fassung BGBl I Nr 59/2011 legt fest:

"(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens

o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen."

3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass § 45 Abs 2 StVO als Tatbestandsvoraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung zwar vorsehe, dass weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Diese Bestimmung nehme jedoch implizit an, dass die hier genannten Kriterien einem Wertungsabgleich zu unterwerfen seien. Wenn schon bei Erteilung der Ausnahmebewilligung die angesprochenen Nachteile nicht eintreten, so würde nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei umso mehr ein Grund für die Erteilung vorliegen, wenn bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung nachteilige Auswirkungen in einem oder mehrerer dieser Bereiche zu erwarten seien. Der Gesetzgeber lasse erkennen, dass auch die erhebliche Erschwernis bei der Erfüllung von konkreten vertraglichen Verpflichtungen ohne das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen oder persönlichen Interesses die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulasse.

Die beschwerdeführende Partei rügt, dass sich die belangte Behörde auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse konzentriert habe und die Frage, ob die beschwerdeführende Partei ihre Aufträge bei Nichterteilung der Bewilligung nur mit unzumutbarem Aufwand erfüllen könne, nicht ausreichend berücksichtigt habe. In weiterer Folge verweist die beschwerdeführende Partei auf ihre Ausführungen im Antrag, wonach es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und negativen Auswirkungen auf den Verkehr sowie Beeinträchtigungen anderer Autofahrer durch die Pannenfahrzeuge kommen würde, wenn diese sogleich von der Autobahn abfahren und die Landstraßen und das Stadtgebiet benutzen würden. Die beschwerdeführende Partei habe somit schon im Antrag hinreichend dargelegt, dass Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stark beeinträchtigt wären. Dem Antrag sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass darin die Erschwernis bei Erfüllung der Aufgaben der beschwerdeführenden Partei liegen würde. Die beschwerdeführende Partei als Mitgliederverein habe ihren Mitgliedern und in gewissem Umfang auch dem Autobahnbetreiber versichert, liegengebliebene Fahrzeuge unverzüglich aus dem Gefahrenbereich Autobahn zu entfernen. Daher sei davon auszugehen, dass sie die sich aus ihren Vereinbarungen mit Kunden und Geschäftspartnern ergebenden Verpflichtungen nur mit erheblichen Erschwernissen erfüllen könne.

Es liege nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei auch dann ein Grund für die Erteilung einer Genehmigung vor, wenn zwar kein nennenswertes wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliege, aber eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung bestehe und Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung der Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dem nicht entgegenstünden und in der Folge auch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe nicht zu erwarten seien. Dieser Aspekt sei von der belangten Behörde nicht hinreichend beurteilt worden.

Schließlich rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum sie den Argumenten der beschwerdeführenden Partei, wonach eine Erschwernis im Sinne des Gesetzes vorliege, nicht folge. Diesbezüglich seien auch keine weiteren Ermittlungstätigkeiten erfolgt. Es sei somit nicht nachvollziehbar, auf welche Grundlage sich die Feststellung der belangten Behörde beziehe. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gegeben seien, müssten nicht nur subjektive, sondern auch objektive Interessen berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei auch nicht zu erwarten, dass es bei Stattgebung des gegenständlichen Antrages zu einer Vielzahl von Anträgen anderer Antragsteller komme.

4. Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung das Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl 2012/02/0006).

§ 45 Abs 2 StVO 1960 sieht zwei unterschiedliche Kategorien von Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, von denen eine nur alternativ zu erfüllen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich einerseits, wie aus dem Worte "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Oktober 2013, Zl 2010/02/0169). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung ist es daher erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung und kein spezifisches öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (vgl das hg Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl 89/02/0219, m.w.N.).

5. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als derartige Interessen nur jene in Betracht kommen, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 und auch aus der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS" (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl 2012/02/0006); dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Bei der Frage, ob sich diese Aufgaben "nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen" durchführen lassen, handelt es sich um in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen (siehe das hg Erkenntnis vom 19. Juli 2011, Zl 2010/02/0299).

Konkrete erhebliche wirtschaftliche oder persönliche Umstände, die in besonderem Maße gerade die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin treffen würden, wurden jedoch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Gleiches gilt für das Vorliegen besonderer Erschwernisse. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass sich das Vorbringen im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "in erster Linie" darauf gestützt hat, dass "sich der Zwang, die Autobahn bei der nächsten Abfahrt verlassen zu müssen, nachteilig für die Interessen der Verkehrssicherheit, insbesondere aber die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (im Stadtgebiet) auswirken würde". Damit hat die beschwerdeführende Partei aber keine sie konkret betreffenden Umstände aufgezeigt, die eine Ausnahmebewilligung erfordern würden, sondern lediglich positive Auswirkungen im Hinblick auf allgemeine Interessen behauptet, die sich ihrer Ansicht nach im Falle der Bewilligungserteilung ergeben würden.

In ihrem Antrag vom 18. Oktober 2012 ging die beschwerdeführende Partei lediglich darauf ein, dass das Abschleppfahrzeug aufgrund der Mindestgeschwindigkeit kein Verkehrshindernis darstelle, dieses außerdem deutlich gekennzeichnet sei und auch das abzuschleppende Fahrzeug kein Verkehrsrisiko darstelle. Daraus kann jedoch das von § 45 Abs 2 StVO 1960 geforderte erhebliche (persönliche oder wirtschaftliche) Interesse ebensowenig abgeleitet werden wie eine die beschwerdeführende Partei treffende besondere Erschwernis. Die im Antrag weiter aufgezählten Verkehrsprobleme, die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei entstehen würden, wenn die Abschleppfahrzeuge - wie vom Gesetz vorgesehen - umgehend von der Autobahn abfahren, lassen weder erhebliche Interessen noch besondere Erschwernisse der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 45 Abs 2 StVO 1960 erkennen.

Auch die Beschwerdeausführungen beschränken sich in diesem Zusammenhang darauf, dass es nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei im Fall der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung zu den erwähnten Verkehrsbeeinträchtigungen kommen werde, aus denen jedoch - wie bereits dargelegt - nicht auf besondere Erschwernisse für die beschwerdeführende Partei bei Erfüllung ihrer Aufgaben geschlossen werden kann. Soweit die beschwerdeführende Partei zudem geltend macht, sie habe als Mitgliederverein ihren Mitgliedern und in gewissem Umfang auch dem Autobahnbetreiber versichert, liegengebliebene Fahrzeuge unverzüglich aus dem Gefahrenbereich Autobahn zu entfernen, spricht dies gerade nicht für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung, die es der beschwerdeführenden Partei ermöglichen würde, die Fahrzeuge eine längere Wegstrecke hindurch auf der Autobahn abzuschleppen, statt sie - wie vom Gesetz vorgegeben - unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.

6. Da bereits das Erfordernis eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses oder des Vorliegens besonderer Erschwernisse bei der Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist, braucht auf mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen oder schädliche Einwirkungen auf Bevölkerung und Umwelt nicht mehr eingegangen zu werden, da beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen.

7. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde hätte keine Ermittlungen zum Vorliegen besonderer Erschwernisse geführt, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht der Partei dort besteht, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann; diesfalls ist die Partei selbst zu entsprechendem Vorbringen und Beweisanbot verpflichtet (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S 556 f unter E 126 zu § 39 AVG angeführte Judikatur). Eine derartige Mitwirkungspflicht besteht auch im Hinblick auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses oder besonderer Erschwernisse als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 (vgl zum erheblichen wirtschaftlichen Interesse das hg Erkenntnis vom 17. Dezember 1999, Zl 96/02/0477), sodass die beschwerdeführende Partei gehalten war, konkretes, einer Überprüfung zugängliches Vorbringen über die ihr mangels Erteilung der Ausnahmegenehmigung entstehenden besonderen Erschwernisse bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu erstatten. Derartiges Vorbringen ist aber im Verwaltungsverfahren unterblieben.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

9. Die beschwerdeführende Partei regt an, "die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof mit dem Ersuchen vorzulegen, die Bestimmung des § 45 Abs 2 StVO idgF auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen." Es fehle eine klare gesetzliche Grundlage dafür, dass bei Vorliegen überwiegender allgemeiner Interessen an der Vermeidung einer Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder wesentlicher zu erwartender schädlicher Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch, oder Schadstoffe einem Antragsteller, der in der Lage sei, diese Nachteile zu vermeiden oder auszuschließen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen sei.

Diese - eher als rechtspolitische Überlegungen anzusehenden - Ausführungen lassen nicht erkennen, worin die beschwerdeführende Partei eine Verfassungswidrigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs 2 StVO 1960 zu erblicken meint, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof schon aus diesem Grund nicht veranlasst sieht, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu richten.

Wien, am 27. Juni 2014

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013020084.X00

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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