TE Vfgh Beschluss 2014/6/25 U2671/2013 ua

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Veröffentlicht am 25.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §86, §88
VwGVG §32 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs3

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags durch das Bundesverwaltungsgericht und Aufhebung der Bescheide des Bundesasylamtes; Kostenzuspruch

Spruch

I.              Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführer des vorliegenden Falles am 14. Dezember 2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens beim Asylgerichtshof einbrachten. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführer nunmehr Kenntnis davon erlangt hätten, dass ihr Ehemann bzw. Vater bereits am 19. September 2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und sein Verfahren zugelassen worden sei. Die Familienmitglieder seien zuvor auf der Flucht aus Syrien voneinander getrennt worden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 2. Mai 2014 gemäß §32 Abs1 Z2 VwGVG stattgegeben und in weiterer Folge die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. November 2013, Z13 10.435-EAST West, Z13 10.446-EAST West und Z13 10.447-EAST West gemäß §21 Abs3 BFA-VG behoben.

3. Das Verfahren ist daher gemäß §88 VfGG einzustellen.

4. Die Aufhebung der beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm Art151 Abs51 Z9 B-VG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Die als "Erhöhungsbeitrag (ERV)" geltend gemachten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (analog VfSlg 16.857/2003; VfGH 21.2.2014, B1446/2012).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Verwaltungsgerichtsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2671.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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