RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/06/0064

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 25 BStG 1971 unterscheidet eindeutig die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zur Errichtung optischer Ankündigungen und Werbungen von der behördlichen Anordnung der Beseitigung. Die Voraussetzungen für die Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) bzw. für deren Verweigerung durch die Verwaltungsbehörde sind im Anordnungsverfahren nach dem letzten Satz des § 25 BStG 1971 nicht zu prüfen. Denn die Zustimmung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1998, 1 Ob 135/98d, Urteil des OGH vom 19. Dezember 2013, 3 Ob 70/13k). In beiden genannten Urteilen hat der OGH auch darauf hingewiesen, dass angesichts der Monopolstellung der Bundesstraßenverwaltung die Entscheidung über die Zustimmung nach sachlichen Kriterien zu erfolgen hat. Den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten über die Zustimmung bzw. deren Verweigerung die ordentlichen Gerichte (Hinweis B des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2013, B 572/2013).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014060064.J01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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