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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
Mit einem restriktiven Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst wird insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zu Grunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeutet doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führt dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt wurde, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges zeigt. Derart sind es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zu Grunde liegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J27Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018