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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Bezüglich der Frage sensibler Daten ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG 2014 ohnehin die Möglichkeit eröffnet, die Öffentlichkeit von der vom Verwaltungsgericht durchzuführenden öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Vorliegen bestimmter schutzwürdiger Interessen auszuschließen. Im Hinblick auf § 52 AVG, insbesondere dessen Abs 2 und 3, könnte im Übrigen auch nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J23Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018