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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des U H in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juni 2000, Zl. VwSen-107033/2/Sch/Rd, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Mai 2000 der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG für schuldig erkannt und eine Geldstrafe von S 700,-- ausgesprochen. Er habe als Zulassungsbesitzer eines dem (deutschen) Kennzeichen nach bestimmten PKWs der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 24. November 1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 27. August 1999 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Österreich gelenkt hat, in dem er mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 die Auskunft verweigert habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer auch als in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger (und Zulassungsbesitzer im Sinne des § 82 KFG) zur Auskunftserteilung auf das Verlangen der Behörde hin verpflichtet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0220).
Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch im Hinblick auf den konkreten Text der an ihn gerichteten Lenkeranfrage gegen die Annahme der Verwaltungsstrafbehörden, er sei (auf Grund dieses Textes) zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Lenkeranfrage lautete (nach der Beilage zur Beschwerde) wie folgt (auszugsweise):
"Sehr geehrter Herr ...!
Sie werden als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mitzuteilen, wer das Fahrzeug
... (Kennzeichen),
am 27.08.1999 um 11.49 Uhr,
gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat.
Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last
gelegt:
Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erl. Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.
80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit
101 km/h gefahrene Geschwindigkeit mittels Messung
festgestellt.
Tatort: ...
Es wird darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist."
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0090, vor, die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, sei nach dem Text der Anfrage unlösbar mit dem Tatvorwurf verbunden; eine Beantwortung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, sei also notwendig damit verbunden, dass nach Auffassung des Befragten den Lenker der Tatvorwurf treffe. Eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, sei im Gesetz nicht vorgesehen, was die Gesetzwidrigkeit der Anfrage zur Folge habe und damit verbunden den Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterscheidet sich jedoch die Textierung im hier zu entscheidenden Beschwerdefall von derjenigen, über die der Verwaltungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 15. September 1999 zu entscheiden hatte. Diese lautete nämlich wie folgt:
"Ihr Mandant wird als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem
Kennzeichen ... aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens mit beiliegendem Formular der absendenden Behörde
schriftlich mitzuteilen, wer das oben bezeichnete Fahrzeug am .....
um ..... auf der ..... gelenkt und die höchstzulässige
Geschwindigkeit um 26 km/h überschritten hat."
Der Verwaltungsgerichtshof schloss aus der Formulierung dieser Frage, dass eine Beantwortung derselben "notwendig damit verbunden" sei, dass nach Auffassung des Befragten diesen Lenker dieser Tatvorwurf treffe; eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung sei aber im Gesetz nicht vorgesehen.
Der hier verfahrensgegenständlichen Anfrage lässt sich dagegen entnehmen, dass sich die Anfrage - anders als die in dem hg. Erkenntnis vom 15. September 1999 - nicht auf die Richtigkeit des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes bezieht. Nach der an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage, "wer das Fahrzeug, ... gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat", folgt nämlich deutlich getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes nach den Worten: "Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zur Last gelegt: ...". Aus dem Text dieser Anfrage lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zur Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es sich beim zitierten zweiten Satz um eine zulässige (bloße) Information. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. September 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020204.X00Im RIS seit
19.03.2001