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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1949 geborenen MM in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. August 2000, Zl. 310.074/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte sei zunächst auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097, verwiesen.
Hervorgehoben sei, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hatte. Dieser, gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1999 gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1999 als unbegründet ab.
Am 22. Juli 1998 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag, gerichtet auf die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung, gestellt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2000 wurde auch dieser Antrag gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung und auch danach bis Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufgehalten. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aber vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der in § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Erfolgsvoraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht Genüge getan. Dies habe die Abweisung seines Antrages zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien könne demnach entfallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§ 12 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
"§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 14. ...
(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. ..."
Der Beschwerdeführer verweist zunächst darauf, dass gegen ihn mittlerweile ein Ausweisungsverfahren anhängig sei, weshalb der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil "die Zweigleisigkeit des Verfahrens" (Rechtszug hinsichtlich Niederlassungsbewilligung einerseits und hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen andererseits) abgeschafft worden sei.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm in diesem Zusammenhang offenbar angesprochenen Regelungen des § 12 Abs. 3 und § 15 FrG 1997 ausschließlich in Verfahren zur Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen von Bedeutung sind. Der hier gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1998 wurde aber von der belangten Behörde zutreffend als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Bewilligung zur Niederlassung im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Übrigen lässt sich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - allein aus dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof einen im Verfahren über den Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 7. Dezember 1993 im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid aufgehoben hatte, keinesfalls ableiten, der Beschwerdeführer habe sich in der Folge rechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Nach dem Vorgesagten war für den hier gegenständlichen Erstantrag des Beschwerdeführers § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm des FrG 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dem in § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Erfordernis nicht um eine Formal-, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung.
Der Beschwerdeführer tritt der Feststellung, er habe sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich aufgehalten, nicht entgegen, sodass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ausgegangen ist.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf seine durch Art. 8 MRK geschützten Interessen in Österreich beruft, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem (ihn betreffenden) Erkenntnis vom 25. Juni 1999 zu verweisen.
Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde weiterhin aufrecht erhaltene Argument eines Wertungswiderspruches gegenüber Ausländern, welche Scheinehen eingegangen waren.
In diesem Zusammenhang hatte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dem Beschwerdeführer insbesondere Folgendes entgegen gehalten:
"Insoweit der Beschwerdeführer allerdings einen Wertungswiderspruch darin erblicken wollte, dass derjenige, der durch Eingehen einer Scheinehe eine Aufenthaltsbewilligung erlangt hatte, eben deshalb einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Inland stellen kann, so ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Konsequenz aus der Rechtskraft einer (allenfalls unrichtigen) Entscheidung einer Behörde ergibt. Es erscheint jedoch nicht unsachlich, dass der Begünstigte einer, wenngleich rechtswidrigen, so doch rechtskräftigen Entscheidung die ihm daraus erwachsenden Vorteile so lange in Anspruch nehmen kann, als diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört."
Der Beschwerdeführer erachtet die in diesem Erkenntnis vertretene Auffassung, eine Aufenthaltsbewilligung, welche trotz Vorliegens einer Scheinehe erteilt wird, erwachse in Rechtskraft, für unrichtig. Diese Argumentation sei "restriktiv nicht haltbar, da ansonsten überhaupt keine Scheineheverfahren bzw. Aufenthaltsverbotsverfahren hätten eingeleitet werden dürfen".
Dieser Meinung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Ohne Zweifel erwächst eine Niederlassungsbewilligung, die trotz eines Versagungsgrundes erteilt wird, in Rechtskraft. Dass die Rechtskraft einer solchen Niederlassungsbewilligung die allfällige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund eines solchen Fehlverhaltens nicht hindert, steht der Annahme der Rechtskraft der Niederlassungsbewilligung keinesfalls entgegen. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass im Falle der Durchsetzung eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes der Betroffene ohnedies keine weitere Niederlassungsbewilligung erhält. Was der Beschwerdeführer mit "Scheineheverfahren" meint, bleibt unklar. Sollte sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Vorliegens einer Scheinehe beziehen, so wäre die Durchführung derartiger Verfahren damit zu erklären, dass die Aufenthaltsbewilligung lediglich für einen gewissen Zeitraum erteilt wird, sodass damit über die Frage ihrer über diesen Zeitraum hinausgehenden Verlängerung noch nicht abgesprochen ist.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Erteilung einer "humanitären Niederlassungsbewilligung" begehrt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 10 Abs. 4 FrG 1997 ausschließlich die Möglichkeit vorsieht, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein subjektives Recht des Fremden auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht allerdings nicht. Der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht die in § 10 Abs. 4 FrG 1997 umschriebene Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen keinesfalls entgegen (vgl. auch hiezu bereits das zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 1999).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. Oktober 2000
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190130.X00Im RIS seit
11.07.2001