RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/03/0063

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Rechtssatz

Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J01

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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