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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Erklärt das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist. Daran vermag auch eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für unzulässig erachtet hat, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030063.J01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018