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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag besteht erst, wenn dem Primärantrag nicht entsprochen wurde (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004, mwN). Ein Eventualantrag liegt jedoch nur dann vor, wenn er im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf abzielt, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist, wobei eine Parteienerklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen ist (Hinweis E vom 19. Februar 2014, 2013/10/0184, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040013.L01Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015