RS Vwgh 2014/6/26 2013/06/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2011 §26;
BauO Tir 2011 §29 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist für die Begründung der Parteistellung gerade nicht erforderlich. Im Regelfall muss die Parteistellung implizit aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden (Hinweis E vom 22. November 2001, 2001/06/0133). Nach § 29 Abs. 4 Tir BauO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu (zur Parteistellung der Nachbarn im insoweit vergleichbaren Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 2 und 3 Stmk BauG siehe auch das vorzitierte E vom 22. November 2001).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013060196.X01

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten