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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung des Nachbarn, es werde aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse zu einer starken Wertminderung seiner Wohnung kommen, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 25 Tir BauO 2001 dar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060040.X02Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017