RS Vwgh 2014/6/26 2011/06/0040

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung des Nachbarn, es werde aufgrund der verminderten Licht- und Sonneneinflüsse zu einer starken Wertminderung seiner Wohnung kommen, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinn des § 25 Tir BauO 2001 dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060040.X02

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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