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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des BG zur authentischen Interpretation einer Bestimmung des TabakG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des einschreitenden Nichtrauchers durch die Regelung über die Zumutbarkeit des Durchquerens eines RaucherraumesRechtssatz
Das BG zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 TabakG 1995 legt fest, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei. Das Gesetz entfaltet somit Rechtswirkungen für die Betreiber von Lokalen mit eigenem Raucherbereich, die ihr Lokal im Sinne der authentischen Interpretation gestaltet haben. Der Einschreiter ist Nichtraucher und bringt vor, als potenzieller Gast eines solchen Lokals in seinen Rechten verletzt zu sein. Tatsächlich ist er nicht Normadressat der Regelung. Die den Lokalbetreibern damit eingeräumten Rechte hätten für ihn nur mögliche faktische Auswirkungen, insbesondere dann, wenn Lokalbetreiber ihre Lokale im Sinne der authentischen Auslegung gestalten. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist auszuschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, Auslegung authentischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G13.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014