RS Vfgh 2014/6/5 G13/2014

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
TabakG §13a Abs2
BG zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 TabakG, BGBl I 12/2014

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des BG zur authentischen Interpretation einer Bestimmung des TabakG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des einschreitenden Nichtrauchers durch die Regelung über die Zumutbarkeit des Durchquerens eines Raucherraumes

Rechtssatz

Das BG zur authentischen Interpretation des §13a Abs2 TabakG 1995 legt fest, dass den Gästen auf dem Weg zum Hauptraum bzw zu anderen rauchfreien Bereichen des Lokals wie sanitären Anlagen bzw WC-Anlagen ein kurzes Durchqueren des Raucherraumes zumutbar sei. Das Gesetz entfaltet somit Rechtswirkungen für die Betreiber von Lokalen mit eigenem Raucherbereich, die ihr Lokal im Sinne der authentischen Interpretation gestaltet haben. Der Einschreiter ist Nichtraucher und bringt vor, als potenzieller Gast eines solchen Lokals in seinen Rechten verletzt zu sein. Tatsächlich ist er nicht Normadressat der Regelung. Die den Lokalbetreibern damit eingeräumten Rechte hätten für ihn nur mögliche faktische Auswirkungen, insbesondere dann, wenn Lokalbetreiber ihre Lokale im Sinne der authentischen Auslegung gestalten. Ein Eingriff in seine Rechtssphäre ist auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • G13/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.06.2014 G13/2014

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, Auslegung authentische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G13.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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