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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie der Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes infolge Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand mit Entscheidung des LandesverwaltungsgerichtsRechtssatz
Spätestens mit der (Sach-)Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg am 10.04.2014 ist der angefochtene Bescheid (der Österreichischen Botschaft Skopje) aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Damit ist diese Entscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Ein Rechtsnachteil durch den Ausschluss von einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der aktuell keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, kommt daher nicht in Betracht.
Aus demselben Grund ist der angefochtene Bescheid kein taugliches Anfechtungsobjekt einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde:
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Legitimation, VerwaltungsgerichtsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B320.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014