RS Vfgh 2014/6/6 B320/2014

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags sowie der Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes infolge Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts

Rechtssatz

Spätestens mit der (Sach-)Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg am 10.04.2014 ist der angefochtene Bescheid (der Österreichischen Botschaft Skopje) aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Damit ist diese Entscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten. Ein Rechtsnachteil durch den Ausschluss von einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der aktuell keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, kommt daher nicht in Betracht.

Aus demselben Grund ist der angefochtene Bescheid kein taugliches Anfechtungsobjekt einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde:

Entscheidungstexte

  • B320/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2014 B320/2014

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Legitimation, Verwaltungsgerichtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B320.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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