RS Vfgh 2014/6/6 V64/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2014
beobachten
merken

Index

L6550 Fischerei

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
BodenseefischereiV der Vlbg Landesregierung, LGBl 32/1982 §22 Abs3, §29

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnungsbestimmung über Beschränkungen der Sportfischerei am Bregenzer Seeufer infolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Ausnahmebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung über eine Änderung der BodenseefischereiV der Vlbg Landesregierung, LGBl 30/2011 (Einfügung des §22 Abs3).

Anders als im Fall des Vorerkenntnisses VfSlg 19207/2010 steht dem Antragsteller ein zumutbarer Weg offen, um Rechtsschutz gegen die als gesetzwidrig gerügte Verordnung zu erlangen: Gemäß §29 Bodensee-Fischerei-VO (BodenseefischereiV) kann die Behörde unter anderem "aus [...] besonders wichtigen Gründen [...] durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen." Auch betreffend die durch den Antragsteller als gesetzwidrig gerügte Bestimmung des §22 Abs3 Bodensee-Fischerei-VO kann eine solche Ausnahme beantragt werden. Dem Antragsteller ist es zumutbar, einen solchen Antrag auf Ausnahme von den Beschränkungen des §22 Abs3 Bodensee-Fischerei-VO zu stellen, um im Versagungsfall - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung in einem Verfahren gemäß Art144 B-VG zu rügen.

Entscheidungstexte

  • V64/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2014 V64/2012

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fischerei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V64.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten