RS Vfgh 2014/6/6 G24/2014

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Nö JagdG 1974 §101

Leitsatz

Unzulässigkeit des Individualantrags eines Jagdausübungsberechtigten auf Aufhebung einer Schadenersatzregelung des Nö JagdG 1974 für Wildschäden infolge zumutbaren Umwegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §101 Abs1 Z2 und Abs2 Nö JagdG 1974.

Abgesehen davon, dass die bekämpfte gesetzliche Bestimmung ohne Dazwischentreten einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung für den Antragsteller nicht wirksam wird, erweist sich der Individualantrag als unzulässig, wenn die rechtlichen Bedenken auf anderem Wege an den VfGH herangetragen werden können. Wird der Antragsteller als Jagdausübungsberechtigter nach der von ihm bekämpften Bestimmung zum Ersatz von Wildschäden in Anspruch genommen, steht es ihm frei, nach vorangegangenem Vergleichsversuch eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zu erwirken (§116 Abs1 Nö JagdG 1974). Nach der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Antrag auf Entscheidung der Sache im Außerstreitverfahren an das zuständige Landesgericht gestellt (§116 Abs2 Nö JagdG 1974) und in weiterer Folge beim Rechtsmittelgericht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages angeregt werden.

Entscheidungstexte

  • G24/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2014 G24/2014

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Wildschaden, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G24.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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