RS Vfgh 2014/6/11 V49/2012

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Veröffentlicht am 11.06.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 13.12.2011 betr Umwidmung von Grundstücken in "Grünland - Windkraftanlagen"
UVP-G 2000 §17

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Ladendorf betreffend Umwidmung von Grundstücken in "Grünland - Windkraftanlagen" mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Wenn man davon ausgeht, dass den Antragstellern in einem Verfahren zur Genehmigung der geplanten Windkraftanlagen nach dem UVP-G 2000 die Rechtsstellung von Nachbarn zukäme und somit die angefochtene Verordnung in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen würde, wäre der von der angefochtenen Verordnung ausgehende Eingriff kein unmittelbarer, sondern eben erst ein durch den Genehmigungsbescheid gemäß §17 UVP-G 2000 bewirkter. Andernfalls existierte gar keine subjektive Rechtssphäre der Antragsteller, sodass die bekämpfte Verordnung nicht unmittelbar in ihre Rechte eingreifen könnte.

Entscheidungstexte

  • V49/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2014 V49/2012

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Rechte subjektive, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V49.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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