RS Vfgh 2014/6/11 V37/2012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2014
beobachten
merken

Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Stmk LuftreinhalteV 2011 §4 Abs1
ImmissionsschutzG-Luft (IG-L) §10, §14

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Taxiunternehmers auf Aufhebung einer Bestimmung der Stmk LuftreinhalteV 2011 betreffend Partikelemissionsgrenzwerte für Taxis infolge Zumutbarkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Rechtssatz

Nach einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte die Behörde entweder gemäß §14 Abs3 IG-L festzustellen, dass im Fall des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd §14 Abs2 Z3 leg cit vorliege, womit die durch die angefochtene Verordnungsbestimmung (§4 Abs1 Stmk LuftreinhalteV 2011) angeordneten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für den Antragsteller gar nicht anzuwenden wären, oder aber ein solcher Antrag wäre gemäß §14 Abs3 letzter Satz leg cit abzulehnen, wobei dies "mit Bescheid" zu erfolgen hätte. In diesem Fall Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim VfGH nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.

Entscheidungstexte

  • V37/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2014 V37/2012

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Umweltschutz, Taxis, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V37.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten