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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Taxiunternehmers auf Aufhebung einer Bestimmung der Stmk LuftreinhalteV 2011 betreffend Partikelemissionsgrenzwerte für Taxis infolge Zumutbarkeit der Beantragung einer AusnahmegenehmigungRechtssatz
Nach einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hätte die Behörde entweder gemäß §14 Abs3 IG-L festzustellen, dass im Fall des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse iSd §14 Abs2 Z3 leg cit vorliege, womit die durch die angefochtene Verordnungsbestimmung (§4 Abs1 Stmk LuftreinhalteV 2011) angeordneten zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für den Antragsteller gar nicht anzuwenden wären, oder aber ein solcher Antrag wäre gemäß §14 Abs3 letzter Satz leg cit abzulehnen, wobei dies "mit Bescheid" zu erfolgen hätte. In diesem Fall Möglichkeit der Beschwerdeerhebung beim VfGH nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Umweltschutz, Taxis, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V37.2012Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014