RS Vfgh 2014/6/17 V15/2014

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V der LPD Wien betr Vermummungsverbot im Stadtgebiet
SicherheitspolizeiG §49 Abs1

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend ein Vermummungsverbot in Teilen des Wiener Stadtgebietes mangels Eingriffs in die Rechtssphäre eines sich vor Kälte schützenden Radfahrers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Landespolizeidirektion Wien betreffend Vermummungsverbot im Stadtgebiet, Z LV W-WAB-Allg/3633/2013.

Der Antragsteller ist, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des §1 der Verordnung ergibt, nicht Normadressat der von ihm angefochtenen Bestimmungen, untersagen diese doch bloß das Verhüllen bzw Verbergen von Gesichtszügen, um die Wiedererkennung oder die Feststellung der Identität zu verhindern. Sein Vorbringen, er bedecke seine Gesichtszüge lediglich zum Schutz vor Kälte beim Radfahren, verdeutlicht, dass der Antragsteller von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung gar nicht erfasst ist, da nach dem Wortlaut der Verordnung diese sich bloß an an bestimmten näher bezeichneten öffentlichen Orten aufhältige Personen richtet, die mit dem Ziel, ihre Wiedererkennung zu verhindern, ihre Gesichtszüge verbergen. Dies ist bei einem sich vor Kälte schützenden Radfahrer auszuschließen. Die Verordnung greift daher in die Rechtssphäre des Antragstellers nicht ein.

Entscheidungstexte

  • V15/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.06.2014 V15/2014

Schlagworte

Polizei, Sicherheitspolizei, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V15.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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