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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit einer Bestimmung im RechtsanwaltstarifG betreffend die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif im Exekutions(Sicherungs)verfahrenRechtssatz
Abweisung des Antrags des LG Innsbruck auf Aufhebung des letzten Satzes des §13 Abs1 lita RechtsanwaltstarifG (RATG).
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Bemessungsgrundlage für den Rechtsanwaltstarif im Exekutions(Sicherungs)verfahren anders als im Zivilprozess zu regeln.
§13 Abs1 lita RATG ist aber auch in sich sachlich.
Mit der Neufassung des §13 Abs1 lita RATG im Zuge der Exekutionsordnungs-Novelle 1995 sollte das laufende und aufwändige Neuberechnen der Bemessungsgrundlage während eines Exekutionsverfahrens verhindert werden, indem als Bemessungsgrundlage ausschließlich der Wert des Anspruchs an Kapital festgelegt wurde. Diese Regelung gewährleistet eine einfache, objektiv nachvollziehbare Bemessung des Rechtsanwaltstarifs, die zudem mit einem geringen Aufwand für das Gericht verbunden ist.
Die angefochtene Regelung verfolgt daher prozessökonomische Motive.
Selbst unter Berücksichtigung der Position des Verpflichteten des Exekutionsverfahrens wird die Regelung nicht unsachlich. Im Exekutionsverfahren liegt es anders als im Zivilverfahren einseitig an der verpflichteten Partei, ihre - rechtskräftig festgestellte - Verpflichtung zu erfüllen. Weitere Antragstellungen im Exekutionsverfahren nach Bewilligung der Exekution werden daher - wie dies auch im Anlassverfahren der Fall ist - zumeist auf die weitere Säumigkeit des Verpflichteten mit der Zahlung zurückzuführen sein. Angesichts dessen können diesem auch - im Einzelfall wie hier - allfällige nachteiligen Folgen zugemutet werden. Zudem wurde durch die Erlassung einer Anmerkung zu Tarifpost 1 RATG eine Kostensenkung für die verpflichtete Partei geschaffen, indem im Exekutionsverfahren mit der Entlohnung des Exekutionsantrages bzw des Antrages des betreibenden Gläubigers auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 RATG fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten werden.
Schlagworte
Rechtsanwaltstarif, Kosten, ExekutionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:G78.2013Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015