RS Vfgh 2014/6/18 B683/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

L8200 Bauordnung
L8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk BauG §26 Abs1
Stmk OrtsbildG 1977 §2 Abs3, §3, §7
OrtsbildschutzV Leibnitz vom 02.04.1990, LGBl 40

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung der Vorstellung eines Nachbarn betreffend eine Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäudes im Schutzgebiet von Leibnitz mangels Vorliegens eines Ortsbildkonzeptes

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde.

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Vorstellung eines Nachbarn des Bauprojekts zwar Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, jedoch wurden bestimmte Einwendungen der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid behandelt und verworfen, weshalb die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin insoweit gegeben und die Beschwerde somit zulässig ist, zumal diese Erledigung für das fortgesetzte Verfahren bindend ist.

Je nach Art des Bauvorhabens können die Bestimmungen des §3 und §7 Stmk OrtsbildG 1977 iVm dem verpflichtend aufzustellenden Ortsbildkonzept Nachbarrechte iSd §26 Abs1 Stmk BauG beeinflussen, sodass insofern die Nachbarn daraus subjektive Rechte ableiten können, zumal Nachbarn nach der Rechtsprechung des VfGH zu Flächenwidmungs- und Bebauungsvorschriften jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass ein Bauwerk, das nach diesen Vorschriften nicht errichtet werden darf, auch nicht errichtet wird.

Nach Ansicht des VfGH kann die Frage, ob im vorliegenden Fall die Baubewilligung für das eingereichte Bauprojekt, welches im Schutzgebiet der Stadtgemeinde Leibnitz liegt, zu erteilen ist, nur anhand eines Ortsbildkonzeptes iSd §2 Abs3 Stmk OrtsbildG 1977 beurteilt werden. Da jedoch für die Stadtgemeinde Leibnitz zum Entscheidungszeitpunkt kein Ortsbildkonzept vorgelegen ist, hätte die den Bescheid erlassende Behörde nicht zum Ergebnis kommen dürfen, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

Die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde hat daher durch dieses Verkennen der Rechtslage den angefochtenen Bescheid, soweit dieser in Spruchpunkt III. die Vorstellung der Beschwerdeführerin abweist, mit Willkür belastet. Insoweit Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche, Ortsbildschutz, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B683.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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