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41/03 PersonenstandsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Berichtigung von Eintragungen im Ehe- bzw Geburtenbuch durch Löschung des Adelsprädikates "von"; kein Erwerb von Adelsbezeichnungen durch Eheschließung oder Abstammung; Weiterführung des nach ausländischem Recht erworbenen Adelszeichens im Namen nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des AdelsaufhebungsG verboten; kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- und FamilienlebenRechtssatz
Den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides - sie betreffen jeweils den Familiennamen des Beschwerdeführers zu B213/2014, seiner Ehefrau sowie der beiden volljährigen Kinder - kommt jeweils selbständige normative Bedeutung zu. Sie sind daher auch einer getrennten Anfechtung vor dem VfGH zugänglich. Im Hinblick auf das insoweit eindeutige Beschwerdevorbringen und den Umstand, dass die Beschwerdeführer getrennt gegen die jeweils sie betreffenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben haben, erachtet der VfGH die Beschwerden als auf Bekämpfung und Aufhebung des jeweils sie betreffenden Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides gerichtet, sodass die - gemäß §187 und §404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden zulässig sind.
Es ist das aus seinem historischen Entstehungszusammenhang begründete Normprogramm des AdelsaufhebungsG, die in Art7 Abs1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend zu konkretisieren, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden (§1 AdelsaufhebungsG). Kein österreichischer Staatsbürger soll also einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen oder erwerben können, der im Sinne des AdelsaufhebungsG Adelsbezeichnungen enthält und somit den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
Der Landeshauptmann von Wien ist daher im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu B214/2014 mit der Eheschließung und die Beschwerdeführerinnen zu B212/2014 und B215/2014 durch Abstammung den Namen "W", also den Namen ihres Mannes bzw ihres Vaters, ohne das Adelszeichen "von" erworben haben.
Zum Zeitpunkt der Berichtigung der den Beschwerdeführer zu B213/2014 betreffenden Eintragung im österreichischen Ehebuch war das Personalstatut des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt sowohl die österreichische Staatsbürgerschaft als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, gemäß §9 IPRG das österreichische. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war er hingegen ausschließlich deutscher Staatsangehöriger und erwarb seinen Namen nach deutschen zivilrechtlichen Bestimmungen durch Abstammung. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte nun für den Beschwerdeführer zu B213/2014 das im AdelsaufhebungsG und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung festgelegte Verbot, das Adelszeichen "von" im Namen zu führen, unmittelbar Geltung. Sein Familienname lautet daher nach österreichischem Recht ab diesem Zeitpunkt "W". Der Landeshauptmann von Wien hat daher die insoweit unrichtige Eintragung im Ehebuch - dazu, dass die Eintragungen in den Personenstandsbüchern nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung haben, VfSlg 9729/1983 - zu Recht und in Anwendung der Anordnungen des AdelsaufhebungsG berichtigt.
Das AdelsaufhebungsG bewirkt für die Beschwerdeführer auch - unter konventionsrechtlichen Gesichtspunkten - keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht aus Art8 EMRK, weil es zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig ist, Vorrechte der Geburt oder des Standes zum Ausdruck bringende Namensbestandteile bzw. deren Weitergabe als Ausdruck des Grundsatzes, dass allen Staatsbürgern gleiche Rechte zukommen, zu unterbinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Adel, Namensrecht, Personenstandswesen, Zivilrecht, Privat- und Familienleben, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B213.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015