TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/26 2013/16/0060

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG;
BAO §236;
BAO;
GEG §6;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Mag. F S in W, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. September 2012, Zl. Jv 54489- 33a/12 Ziv 401636/12-x, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 57,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war als Kläger in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nach bewilligter Verfahrenshilfe vorläufig von der Entrichtung der Pauschalgebühren befreit.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2010 wurde der Beschwerdeführer u.a. dem Grunde nach schuldig erkannt, die in dem erwähnten Verfahren angefallene Pauschalgebühr nachzuzahlen. Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss des Verfahrens einen Betrag von rund 132.200 EUR erhalten. Die aus Beschluss erwachsenden Zahlungsverpflichtungen, nämlich die Rechtsanwaltskosten von rund 15.600 EUR und die vorzuschreibende Pauschalgebühr von rund 32.000 EUR, würden angesichts des dem Beschwerdeführer zugekommenen Betrages von rund

132.200 EUR keine derartige Belastungen seiner finanziellen Verhältnisse darstellen, die seinen Unterhalt in absehbarer Zeit beeinträchtigen würden.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. Oktober 2010 keine Folge.

Mit Zahlungsauftrag vom 30. März 2011 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach TP 1, TP 2 und TP 3 GGG samt Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt 32.217 EUR nach.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um "Ermäßigung" des mit dem erwähnten Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrages. Der einzige Vermögenswert, über den der Beschwerdeführer verfüge, sei ein Stipendium für ein kostenintensives Auslandsstudium (internationale Pianistenmeisterklasse), welches ihm zu Beginn des Auslandsstudiums auf einmal für die gesamte Studienzeit ausbezahlt worden sei. Die nun vorgeschriebene Summe von rund 32.000 EUR würde sein Studienbudget dermaßen schmälern, dass er das Auslandsstudium vorzeitig abbrechen müsste.

Die belangte Behörde wies das Nachsichtsansuchen mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ab. Nach Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. April 2010 führte die belangte Behörde aus, in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (rund 132.000 EUR auf Grund des Testaments der verstorbenen Erblasserin Dr. H) liege in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 32.217 EUR keine besondere Härte, woran auch näher angeführte (monatliche) Aufwendungen in Höhe von 800 EUR für Miete Miete, 300 bis 400 EUR Stromkosten einschließlich Heizung, 350 EUR Krankenversicherung und rund 500 EUR an durchschnittlichen Lebenshaltungskosten nichts änderten. Der 34 jährige Beschwerdeführer habe ein Jus-Studium, fünf Jahre Musikstudium und ein Auslandsstudium absolviert. Das Auslandsstudium sei noch nicht abgeschlossen. Dass er seine Lebensplanung während des unter Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe geführten Prozesses umgestoßen habe, könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, die ihm den Prozess im Wege der Verfahrenshilfe vorfinanziert habe.

Mit Bescheid vom 1. März 2012 gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien einem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers gegen den erwähnten Zahlungsauftrag vom 29. April 2010 keine Folge.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 begehrte der Beschwerdeführer (neuerlich) den "gnadenweisen Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren". Der einzige Vermögenswert, über den er verfüge, sei ein privates Stipendium, das eine reiche Engländerin, Dr. H, letztwillig für ihn eingerichtet habe. Konkret habe diese der Erbin testamentarisch die Auflage erteilt, die Hälfte des reinen Nachlasses für ein Auslandsstipendium des Beschwerdeführers zu verwenden. Damit hätte sichergestellt werden sollen, dass er eine Spitzenausbildung im Ausland machen könne. Nach vorangegangenem Studium an der Universität in Wien sei es ihm im Sommer 2007 gelungen, in Italien in die Pianistenmeisterklasse K B aufgenommen zu werden. Mit der Zahlung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Höhe von 32.217 EUR würde sein Stipendium, welches ihm von der Erbin schließlich "alles auf einmal für die ganze restliche Laufzeit" überwiesen worden sei, so weit reduziert, dass er mit Jahresende 2012 kein Geld und auch keine sonstigen Vermögenswerte mehr hätte und das Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müsste.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen nicht statt. Da in der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers seit der Abweisung seines Antrages vom 16. April 2011 mit Bescheid vom 9. Mai 2011 keine Änderung eingetreten sei, war aus den im erwähnten Bescheid vom 9. Mai 2011 dargelegten Gründen dem Antrag nicht Folge zu geben.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2013, B 1466/12-12, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 6. Mai 2013 erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung eines Nachlasses der anfallenden Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über einen solchen Antrag entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 14 bis 16 zu § 9 GEG zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es waren die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2013/16/0050 und 0051, mwN).

Auf Grund der vergleichbaren Interessenlage war für das Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG die Rechtsprechung zum Nachsichtsverfahren nach § 236 BAO anwendbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, 93/17/0265).

Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Abspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig; ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2009, 2007/13/0068, mwN).

Der Beschwerdeführer hat sein mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenes Nachsichtsansuchen vom 12. Juli 2012 darauf gestützt, dass er bei Zahlung der ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren sein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müsste, weil er danach über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, dieses Studium zu finanzieren.

Damit bringt der Beschwerdeführer aber keinen Sachverhalt vor, den er nicht bereits in seinem mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 abgewiesenen Nachsichtsansuchen vom 16. April 2011 vorgebracht hatte.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr rechtliche Ausführungen zum Vorliegen einer besonderen Härte und des öffentlichen Interesses ins Treffen führt, vernachlässigt er die Rechtswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 9. Mai 2011, worauf die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch maßgeblichen VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Juni 2014

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160060.X00

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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