Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der S A in Innsbruck, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. Juli 2012, Zl. I-Präs- 00360e/2012, betreffend Aussetzung des Verfahrens und Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: A H in G; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 886,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 16. September 2010 wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerber) die Baubewilligung für den Um- und Zubau betreffend das Anwesen S-Straße 13 auf näher angeführtem Grundstück erteilt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2010 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zur Zl. 2011/06/0040 protokollierte Beschwerde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag).
2. Mit Bauansuchen vom 21. Dezember 2011 beantragte der Bauwerber beim Stadtmagistrat Innsbruck die Erteilung einer Baubewilligung für den "Anbau eines Kapfers, Zubau im 1. OG, Umbau EG-DG, Anbau Stiegenturm, Terrassen".
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 9. März 2012 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung erteilt (eine mündliche Bauverhandlung fand nicht statt).
Mit Schreiben vom 22. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung und stellte den Antrag, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2011/06/0040 auszusetzen. In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin (u.a.) geltend, es fehlten alle Nachweise für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Abstandsbestimmungen. Der Treppenturm sei kein untergeordneter Bauteil, seine Höhe sei unzulässig. Es sei nicht nachgewiesen, ob die begehbare Terrasse im Zusammenhang mit § 6 TBO 2011 zulässig sei. Hinsichtlich des Baugrundstückes und des darauf errichteten Bestandsgebäudes behänge zumindest ein Verfahren, das präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei, insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung des hier gegenständlichen Treppenturmes im Abstandsbereich. Dieser sei - so müsse vermutet werden, weil sich ein ausdrücklicher Bezug im Bescheid dazu nicht finde - in Anwendung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 (gleichlautend mit § 59 Abs. 10 TBO 2001) bewilligt worden. Zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 sei das Vorliegen einer Baubewilligung, aus der allein sich ergebe, in welchem Ausmaß die Errichtung eines Treppenturmes in Anwendung der Ausnahmebestimmung zulässig sei. Es müsse bekannt sein, wie der Altbestand zum Stichtag 1. März 1998 beschaffen gewesen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2011/06/0040 ebenso ab wie die Berufung.
Begründend legte die belangte Behörde - soweit wesentlich - dar, es sei im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eine Überprüfung des gegenständlichen Bauansuchens durch die Magistratsabteilung III, Bau- und Feuerpolizei, erfolgt und diese habe in ihrer sachverständigen Stellungnahme vom 20. Februar 2012 keine Widersprüche zu den Brandschutzinteressen festgestellt.
Der verfahrensgegenständliche Treppenturm solle an der Nordseite des am Bauplatz bestehenden Gebäudes innerhalb des Mindestabstandes zur Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin errichtet werden. § 62 Abs. 10 TBO 2011 normiere diesbezüglich, dass bei Gebäuden, für die die Baubewilligung auf Grund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sei, nachträglich angebaute "Treppentürme" in die Mindestabstände ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden dürften, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen werde. Das gegenständliche Bauansuchen umfasse Änderungen zu den mit rechtskräftigen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Dezember 2010 nach der TBO 2001 bewilligten Zu- und Umbauten (Anmerkung: dieser Bescheid ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur Zl. 2011/06/0040). Die Beschwerdeführerin negiere einerseits den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2010 und anderseits den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 2. Februar 2011, mit dem festgestellt worden sei, dass ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des gegenständlichen Wohngebäudes vorliege. Aus diesem Bescheid ergebe sich, dass für das gegenständliche Bestandsgebäude weder ein Baubescheid noch Planunterlagen betreffend die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes vorhanden seien. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die dem Bescheid vom 2. Februar 2011 zugrunde lägen, stehe jedoch fest, dass das Gebäude im Jahr 1928 oder früher errichtet worden sei, am 27. August 1940 jedenfalls schon bestanden habe und mit näher bezeichnetem Bescheid vom 11. Mai 1954 ein Zubau zum Bestandsgebäude bewilligt worden sei. Somit stehe außer Zweifel, dass für das gesamte gegenständliche Bestandsgebäude im Sinne des § 62 Abs. 10 TBO 2011 die Baubewilligung auf Grund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, nämlich vor dem 1. März 1998 (Inkrafttreten der TBO 1998), erteilt worden sei. Der gegenständliche Bauteil erfülle die Qualifikation eines "Treppenturms" im Sinne des § 62 Abs. 10 TBO, weil er die unabdingbare Treppe in seinem Inneren enthalte und über seine gesamte Höhe auf demselben polygonalen Grundriss errichtet werde.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der mitbeteiligte Bauwerber hat ebenso eine Gegenschrift erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von Bedeutung:
Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 57/2011:
"§ 26
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)
der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)
der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)
der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)
das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
...
§ 29
Feststellungsverfahren
(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit einem entsprechenden Vermerk versehener Ausfertigungen der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.
(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.
§ 62
Übergangsbestimmungen
...
(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung aufgrund von Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebaute Treppentürme und bauliche Anlagen für Personenaufzüge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erster Satz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder innerhalb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Voraussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des § 6 Abs. 6 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstand von 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
..."
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt - soweit wesentlich - vor, zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 sei das Vorliegen einer Baubewilligung, aus der allein sich ergebe, in welchem Ausmaß die Errichtung eines Treppenturmes in Anwendung der Ausnahmebestimmung zulässig sei. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setze voraus, dass bekannt sei, wie der Altbestand zum Stichtag 1. März 1998 beschaffen gewesen sei.
Dass hier ein Baukörper mit einer Abmessung von 5,06 x 2,84 m und einer Höhe von 7 m in einem Abstand von lediglich 1,66 m zur nördlichen Grundgrenze als zulässig beurteilt worden sei, erscheine nach den Abstandsbestimmungen und dem hier geltenden Bebauungsplan, dessen Festlegungen um mehr als 4 m überschritten würden, als ausgesprochen ungewöhnlich.
Es fehlten Feststellungen und darauf aufbauende fachliche Beurteilungen zu der Zulässigkeit des Bauteils aus Sicht des Brandschutzes, was auch in Bezug auf die Bestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 von Bedeutung sei.
5.3. Die Beschwerde erweist sich auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:
5.3.1. Der angefochtene Bescheid stützt seine Begründung, die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 10 TBO 2011 gelange zur Anwendung, auf den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Dezember 2010 (Anmerkung: Beschwerdeverfahren zur Zl. 2011/06/0040) sowie den Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 2. Februar 2011 (Anmerkung: gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen; die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihre Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheid des Stadtsenates Innsbruck vom 14. März 2013 ist zur hg. Zl. 2013/06/0196 protokolliert).
Insoweit sich die belangte Behörde auf den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Dezember 2010 stützt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliegt (ein Zubau setzt einen rechtmäßigen Bestand voraus), bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau nur als Vorfrage zu beurteilen ist. Daraus ergibt sich, dass mit diesem Bescheid die Hauptfrage, ob der Altbestand rechtmäßig ist, nicht geklärt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 93/06/0165, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/06/0055).
Der Bescheid vom 14. März 2013, mit dem die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, wurde jedoch mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/06/0196, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass im Feststellungsverfahren nach § 29 TBO 2011 der Beschwerdeführerin als Nachbarin Parteistellung zukommt.
6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, aufzuheben. Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des unter der Zl. 2011/06/0040 protokollierten Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung, zumal dieses Verfahren mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag abgeschlossen wurde.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz, der nur im beantragten Ausmaß zuzuerkennen war, gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014). Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.
Wien, am 26. Juni 2014
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060196.X00Im RIS seit
31.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014