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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 18. Februar 2011, Zl. RV/1333-L/07, RV/0389- L/09, betreffend u.a. Einkommensteuer 2006 (mitbeteiligte Partei:
K W B in G, vertreten durch die Europa Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH in 4020 Linz, Europaplatz 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte unterrichtet als Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt technische Fächer und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben flossen ihm im Streitjahr auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vortragstätigkeit sowie solche aus Vermietung und Verpachtung zu.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machte der Mitbeteiligte erhöhte Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit geltend, darunter solche für eine "Ausbildung zum Coach" am Wifi (Seminargebühr und Reisekosten).
Die Veranlagung erfolgte zunächst mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 6. Februar 2008 erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 wurde dieser Bescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben. Gleichzeitig erging ein neuer Einkommensteuerbescheid 2006, in dem die Ausbildungskosten zum Coach nicht anerkannt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Werbungskosten für die Ausbildung zum Coach könnten nicht anerkannt werden, da Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare allgemeiner Natur nicht abzugsfähig seien.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006. In einer Anlage zur Berufung legte er das Programm der Coaching-Ausbildung vor. Dieses bestehe aus folgenden Teilen:
"Modul 1: Überblick und Rahmen des Coaching-Prozesses (Sachkompetenz/Selbstkompetenz): Zielfindung, -definition; Inhalt, Umfang und Ziele eines Coachings; Abgrenzungen zu anderen Disziplinen; Coachprofil; Systemische Betrachtung und Organisation des Coaching-Projektes;
Modul 2: Auftragsdynamik (Sachkompetenz): der Anfang und der Kontrakt; der psychologische Vertrag; flexibler Umgang mit unterschiedlichen Denkmodellen; Abgrenzung zu anderen Beratungsstilen;
Modul 3: Einzelcoaching (Sachkompetenz/Sozialkompetenz/ Selbstkompetenz): maßgeschneiderte Interventionen; Zielfindung;
Methoden des Einzelcoachings; Problemlösungsmodelle;
Modul 4: Konfliktmanagement: (Sachkompetenz/Sozialkompetenz/ Selbstkompetenz): Rollenverständnis und Persönlichkeitsmodelle;
Projektionen und Übertragungen; problematische Teamsitzungen;
Modul 5: Gruppen- und Teamcoaching (Sachkompetenz/Sozialkompetenz/ Selbstkompetenz): Methoden des Gruppen- und Teamcoachings; Gruppenführung, -prozesse;
Wahrnehmungsperspektiven; Interventionsmethoden; Metapherncoaching;
Modul 6: ressourcenzentriert Prozesse gestalten (Sachkompetenz/ Sozialkompetenz/Selbstkompetenz): persönliche Standortbestimmung (persönliche Stärken und Schwächen);
Prozessumsetzung; Buchpräsentation/Presentation Skills;
Modul 7: Struktur des Coachingprozesses und Abschluss (Sachkompetenz/Sozialkompetenz): Zwischenschritte im Coachingprozess; Prozessstrukturen erkennen und sich zurecht finden;
Modul 8: Projektarbeit, Projektpräsentation und Fachgespräche.
Diese Abschlussarbeit sei eine Antwort auf die Frage: 'Wobei kann Coaching an der Schule sinnvoll eingesetzt werden?'. Darin sei ausgeführt worden:
'Coaching dient insbesondere der Entwicklung persönlichkeitsbildender Aspekte, so genannter 'Soft Skills' (positive Selbsteinschätzung, adäquates Verhalten, Motivation, Sinn etc.), aber auch für einen respektvollen Umgang und eine konstruktive Atmosphäre im Klassenzimmer können die Fertigkeiten des Coaching praktisch eingesetzt werden (soziale Kompetenzen etc.). Zur effektiven und zielführenden, kommunikativen Gesprächsführung ist es ebenfalls von Bedeutung. Weiters ist es bei allen Teambildungsprozessen und zum Thema 'Lernen lernen' anwendbar.'"
In einer Vorhaltsbeantwortung führte der Mitbeteiligte u. a. aus, er unterrichte "elektronische Fächer und Informatik". Die Coaching-Ausbildung sei im Rahmen seiner Bewerbung zum Abteilungsvorstand von Vorteil gewesen. Bei der Objektivierung habe er mehr Punkte erhalten; er habe auch einen indirekten Vorteil beim Assessment Verfahren (z.B. bei Präsentationen) gehabt. An der Ausbildung hätten zwei Lehrer, zwei leitende Angestellte, vier Personen, welche heute im Bereich Lebensberatung/Coaching tätig seien, "u.ä." teilgenommen. Der Mitbeteiligte legte auch eine Bestätigung des Schulleiters der HTL vor, wonach die "Coaching/NLP Ausbildung (des Mitbeteiligten) im schulischen Kontext von Relevanz" sei. Der Mitbeteiligte führte weiters aus, eine Beratung und Führung der Schüler (Coach) sei neben der Beurteilung der Schüler und dem Unterricht an und für sich ein wesentlicher Punkt bei seiner Berufsausübung. Die gegenständliche Ausbildung habe nachhaltig zur Verbesserung der Gesprächsführung und anderer wichtiger Fähigkeiten beigetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Berufsbild eines Lehrers beinhalte über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten und mache insofern eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich. "Coaching" sei nach allgemeiner Definition die lösungs- und zielorientierte Begleitung von Menschen, vorwiegend im beruflichen Umfeld, zur Förderung der Selbstreflexion sowie der selbstgesteuerten Verbesserung der Wahrnehmung, des Erlebens und des Verhaltens. Der Coach begleite den Klienten bei der Realisierung eines Anliegens oder der Lösung eines Problems. Ziel des Coachings im beruflichen Kontext sei vor allem die Verbesserung der Lern- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ressourcen des Klienten. Im Vordergrund stehe bei der Coaching-Tätigkeit nicht die Persönlichkeit des Coachs selbst, sondern jene des Menschen, den er begleite. Hauptziel eines Coachings sei es, die in den von ihm begleiteten Personen (Coachees) schlummernden Kompetenzen zur Entfaltung zu bringen.
Im Kursprogramm des Wifi werde im Zusammenhang mit dem Lehrgang "Ausbildung zum Coach" das "Coaching" als berufsbezogene Beratung beschrieben, wobei hier unter anderem vor allem eine personenzentrierte Begleitung (Einzel-, Gruppen-, Teamcoaching), Impulsgebung zur Persönlichkeitsentwicklung und Hilfestellung zur Eigenverantwortung und zielorientiertem Handeln zu verstehen sei. Die Ausbildung wende sich an alle, die an Coaching glaubten und eine Entwicklung in Gang bringen wollten (wie z.B. Projektleiter, Personal- und Ausbildungsverantwortliche, Trainer und Lehrer). Sie solle die Schlüssel- und Schrittmacherqualifikationen und Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren vermitteln. Es werde - so das Programm - gezeigt, wie ein Coachingauftrag angepackt und geleitet werden müsse, um beim Coachee gezielte Prozesse auslösen und begleiten zu können. Dabei würden auch psychologische Methoden (z.B. Selbstmanagement, Stressbewältigungstechniken etc.) erlebt und es erfolge eine Erweiterung der persönlichen Kompetenz.
Die Ausbildung sei in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten (Coachees) und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet gewesen. Mit dem damit verbundenen Erlernen psychologischer Methoden sei aber natürlich auch eine Erweiterung der persönlichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Coachs selbst verbunden gewesen, was aber bis zu einem gewissen Grad eine logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten sei; dies könne insoweit nicht schädlich sein.
Die einzelnen Themen bzw. Problemstellungen und Ziele der Module der Ausbildung hätten in überwiegendem Ausmaß tätigkeitsspezifische Fragestellungen betroffen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf von Coaching-Prozessen beschäftigt hätten. Nur vereinzelt (so etwa zum Teil im Modul 6:
persönliche Standortbestimmung - persönliche Stärken und Schwächen) hätten sich Themen gefunden, die unter Umständen auch auf eine Bereicherung der Persönlichkeit der Kursteilnehmer hätten hindeuten können.
Ein objektiver Betrachter habe aber zu dem Schluss kommen müssen, dass von den Zielen, dem Ablauf und der Gestaltung her bei der Ausbildung zum Coach die persönlichkeitsbildenden Komponenten, die mit einer psychologischen Schulung in einem gewissen Ausmaß unweigerlich verbunden seien, gegenüber der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten jedenfalls in den Hintergrund getreten seien. Dass diese Fertigkeiten für mehrere Berufsgruppen von Nutzen seien, sei nicht schädlich.
Die enge Verknüpfung der Ausbildung mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zeige im vorliegenden Fall auch besonders das gewählte Thema der Projektarbeit, das sich mit dem Einsatz von Coaching in der Schule beschäftigt habe; damit sei die Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers unterstrichen worden.
Dass die Ausbildung zum Coach vom Wifi in Zusammenarbeit mit einer NLP-Institution angeboten worden sei, habe im Rahmen der Gesamtbetrachtung kein anderes Bild ergeben können. Würden nämlich im Rahmen eines umfassenden Lehrgangs neben zahlreichen anderen Lehrinhalten auch NLP-Aspekte berücksichtigt, stehe der Anerkennung von Werbungskosten der Umstand nicht entgegen, dass typische NLP-Kurse eine berufsspezifische Wissensvermittlung grundsätzlich nicht aufzeigten.
Coaching in Fällen, in denen ein "Beziehungsgefälle" herrsche, sei zwar in Fachkreisen umstritten. Das könne aber nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass im Rahmen einer Coaching-Ausbildung angeeignete professionelle Vorgangsweisen bei einem Lehrer keine einschlägige psychologische Schulung darstellen würde, zumal sich die Gesellschaft von dessen pädagogischen Fähigkeiten auch immer mehr erwarte, die Motivation der ihm anvertrauten Schüler zu wecken.
Dass aber jegliche Art der psychologischen Ausbildung für Zwecke der Schülermotivation und Förderung der persönlichen Kompetenzen der Schüler vom Berufsbild eines Lehrers umfasst sei, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215). Wie Internet-Recherchen ergäben hätten, werde in der heutigen Gesellschaft das Bild des Lehrers bzw. Pädagogen auch immer mehr mit jenem eines "Coach" verbunden. Der Coach nehme seine lehrende Funktion einerseits aufgrund seiner großen Erfahrung wahr, anderseits aber auch durch seine Fähigkeit, andere bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu unterstützen.
Es sei davon auszugehen, dass die Bildungsmaßnahme jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (hier von Schülern) vermittelt habe und insofern einer psychologischen Schulung im Sinne der Ausführungen im Erkenntnis Zl. 90/14/0215 gleichzusetzen sei. Der hier vorliegenden Coaching-Ausbildung habe daher die berufliche Bedingtheit nicht abgesprochen werden können.
Stehe aber eine berufliche Bedingtheit der Aufwendungen fest, komme es für Zwecke der Beurteilung als Werbungskosten nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar gewesen seien oder freiwillig auf sich genommen worden seien. Die Aufwendungen aus dem Titel der "Ausbildung zum Coach" seien daher als Werbungskosten anzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen hat:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2010/15/0019, mwN).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, mwN).
Das Berufsbild des Lehrers beinhaltet über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll. Es ist damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen - bzw. im vorliegenden Fall: technischen - Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden, kommt es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215; dieses betraf einen Lehrer an einer Bundeshandelsakademie und Handelsschule mit Fortbildung im Bereich "Bioenergetische Analyse" bzw. "Skriptanalyse").
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen, dass im Kursprogramm des Wifi "Coaching" als berufsbezogene Beratung beschrieben werde. Die Ausbildung wende sich u.a. an Lehrer, denen Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren vermittelt werden sollen. Die Ausbildung sei in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet. Die einzelnen Themen bzw. Problemstellungen und Ziele der Module hätten in überwiegendem Ausmaß Fragestellungen betroffen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf des Coaching-Prozesses beschäftigten. Nur vereinzelt hätten sich auch Themen gefunden, die unter Umständen auch auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten hätten können. Bei der Ausbildung seien aber persönlichkeitsbildende Komponenten gegenüber der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten jedenfalls in den Hintergrund getreten. Die enge Verknüpfung der Ausbildung mit der beruflichen Tätigkeit des Mitbeteiligten zeige auch das gewählte Thema der Projektarbeit. Die Bildungsmaßnahme habe jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (hier von Schülern) vermittelt.
Diese Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde werden in der Beschwerde nicht bestritten. Das Finanzamt führt vielmehr ausdrücklich aus, es teile die Auffassung, dass Fähigkeiten, die durch diese Ausbildung erworben worden seien, für einen Lehrer im Schulalltag förderlich und zweckmäßig (aber nicht notwendig) seien; unbestritten sei, dass verschiedene erlernte Methoden wie z. B. Problemlösungsmodelle, Prozessumsetzung, Gruppenführung etc. in den Unterricht eingebaut werden könnten und "im schulischen Kontext von Relevanz seien".
Ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bildungsmaßnahme ganz überwiegend nicht um Persönlichkeitsentwicklung (des Mitbeteiligten), sondern um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten handelte, und darüber hinaus bei Lehrern einschlägige psychologische Kenntnisse (auch im Rahmen ihrer eigenen Persönlichkeitsentwicklung) unzweifelhaft sinnvoll sind, zum Ergebnis gelangte, die strittigen Aufwendungen seien als Werbungskosten einzustufen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150068.X00Im RIS seit
30.07.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018