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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §14a Abs4, §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs5Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse; Übermittlung der Beschwerde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen ErkenntnissesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die Beschwerde richtet sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2014.
Mit Schreiben vom 15. April 2014 – zugestellt am 22. April 2014 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von einer Woche die postalisch eingebrachte Beschwerde elektronisch einzubringen (§14a Abs1 und 4 VfGG iVm §1 der Verordnung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, BGBl II 82/2013, und §7 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes über die elektronische Durchführung von Verfahren, BGBl II 218/2013).
Am 29. April 2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Verfassungsgerichtshof im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Der elektronisch eingebrachten Beschwerde ist – im Gegensatz zu der postalisch eingebrachten Beschwerde – keine Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen.
Gemäß §82 Abs5 VfGG ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die Pflicht zur elektronischen Einbringung gemäß §14a Abs4 VfGG gilt auch für die Einbringung von Beilagen zu Schriftsätzen.
Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist die Beschwerde nur unvollständig – nämlich ohne die nach §82 Abs5 VfGG erforderliche Beilage – elektronisch eingebracht hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014