TE Vfgh Erkenntnis 2014/6/5 U2288/2013 ua

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags; keine Prüfung des Verfolgungsrisikos „westlich“ orientierter Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen; keine Länderfeststellungen zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen

Spruch

I.              1. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.              

Die Entscheidung wird hinsichtlich der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgehoben.

2. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Erst- und Viertbeschwerdeführers wendet, abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,6 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Der am 16. Oktober 1980 geborene Erstbeschwerdeführer ist staatenlos (palästinensisches Autonomiegebiet Israels/Gaza-Streifen), reiste am 3. Dezember 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4. Dezember 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe beim palästinensischen Geheimdienst als Aktenträger gearbeitet und die Post im Büro erledigt. Nach dem Putsch sei er mehrfach von der Hamas inhaftiert und auch gefoltert worden. Im Fall der Rückkehr würden ihm die Angehörigen der Hamas die Beine abhacken. Zudem sei das Haus der Familie während der letzten israelischen Invasion gänzlich zerstört worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2011 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Am 27. Jänner 2013 reiste die am 16. Februar 1988 geborene Zweitbeschwerdeführerin, Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, mit der am 10. Dezember 2008 geborenen Drittbeschwerdeführerin und dem am 3. November 2009 geborenen Viertbeschwerdeführer, den gemeinsamen minderjährigen Kindern, legal nach Österreich ein und stellte am 29. Jänner 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind ebenfalls staatenlos (palästinensisches Autonomiegebiet Israels/Gaza-Streifen). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie von der Hamas immer wieder bedroht worden sei, falls sich ihr Ehemann nicht freiwillig melde. Weiters habe man sie zwingen wollen, ihr Gesicht zu verschleiern und sich nicht zu schminken. Man habe ihr gedroht, dass solche Frauen wie sie bald "Säure ins Gesicht bekommen" würden. In Bezug auf ihre Kinder brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie sich in Österreich bessere Ausbildungsmöglichkeiten erhoffe.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11. März 2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II.).

3. Die gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2011 und 11. März 2013 gerichtete Beschwerde wurde mit im Familienverfahren ergangener Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 1. Oktober 2013 abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich der Erstbeschwerdeführer immer wieder in Widersprüche verwickelt habe und es ihm nicht gelungen sei, eine individuelle und zielgerichtete Bedrohung gegen seine Person als einfacher Aktenträger bzw. Postzusteller beim palästinensischen Geheimdienst glaubhaft zu machen. Auch aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin lasse sich keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung ableiten. Die aus den Bekleidungsvorschriften für Frauen resultierenden Einschränkungen seien von ihrer Intensität her noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Mit dem Wunsch nach besseren Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder sei kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention gegeben.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art3 EMRK und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Erwägungen

A. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde hinsichtlich der die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffenden Entscheidung erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht entstanden.

Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.1. Derartige, in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen.

2.1.1. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den strengen Bekleidungsvorschriften und der Verwendung von Make-up in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen führt der Asylgerichtshof auf den Seiten 66 ff. Folgendes aus:

"[…] Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen Bestrebungen seitens der Hamas im Gange sind, eine strengere Kleiderordnung zu etablieren, die für Frauen insbesondere eine nahezu vollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen Kleidungsstücken vorschreibt, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können. Bei den an die Nichtbeachtung der 'Bekleidungsvorschriften' anknüpfenden Maßnahmen handelt es sich aber zunächst lediglich um eine – unpolitische – Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Die Bekleidungsvorschriften haben ihre Ursache in den bei der Hamas besonders strengen, vor allem Frauen betreffenden Moralvorstellungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung äußerlicher Formen der Frömmigkeit bzw. der öffentlichen Moral […].

Ob die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich inzwischen im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete Israels/ Gaza-Streifen mit der dortigen Rolle der Frau und insbesondere mit den Bekleidungsvorschriften zusätzlich Probleme hätte, ist unerheblich. Es ist ihr zuzumuten, sich hiermit abzufinden. Denn diese Moralanschauungen sind ihr nicht fremd und sie hat sie in der Vergangenheit beachtet […].

[…] Die von ihr geltend gemachten Benachteiligungen welche sie als Frau zu erdulden hat, sind nämlich von ihrer Intensität her indessen nicht asylrelevant. Vielmehr handelt es sich dabei in Anbetracht aller Umstände um relativ geringfügige Einschränkungen im Alltag, von welchen alle Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/ Gaza-Streifen in vergleichbarer Lage ebenso betroffen sind […]."

2.1.2. Aus den vom Asylgerichtshof getroffenen, auf aktuellen Berichten beruhenden Länderfeststellungen geht hervor, dass die Bewegungsfreiheit von Frauen auf Grund der Hamas-Auslegung islamischer Normen erhebliche Einschränkungen erfahren hat. Zu den Vorschriften über die Bekleidung von Frauen enthalten die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte jedoch keine Aussage: Zum einen fehlen nachvollziehbare Feststellungen zur Frage, wie streng die Kleidungsvorschriften für Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen tatsächlich sind (die oben wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes, dass die Kleiderordnung eine nahezu vollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen Kleidungsstücken vorschreibe, sind nicht aus den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Länderberichten abzuleiten). Zum anderen hat es der Asylgerichtshof verabsäumt, konkrete Feststellungen zur wesentlichen Frage, welche Sanktionen sich an die Nichtbeachtung der Bekleidungsvorschriften knüpfen, zu treffen. Der Verweis auf deutsche Judikatur zur Diskriminierung von Frauen durch Bekleidungsvorschriften im Iran (Seite 67 der angefochtenen Entscheidung) vermag das Fehlen von Ermittlungen zur Frage, welche Bestrafung Frauen bei Verstößen gegen Bekleidungsvorschriften in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen droht, nicht zu ersetzen. Feststellungen zu diesem Thema und die Auseinandersetzung mit den drohenden Sanktionen wären insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, wonach man ihr bereits gedroht habe, dass solche Frauen wie sie bald "Säure ins Gesicht bekommen" würden, erforderlich gewesen (vgl. die auf Seite 7 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. März 2013 wiedergegebene Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Ausführungen auf Seite 11 der Beschwerde).

2.1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie Ökonomie studiert habe und modern gesinnt sei; sie bezeichne sich selbst als Businesswoman. Sie sei in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen ohne Komplettverhüllung, sondern lediglich mit einem Haarschleier und geschminkt in der Öffentlichkeit aufgetreten. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg 19.646/2012), wonach die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen kann, erscheint die Aussage des Asylgerichtshofes, dass es unerheblich sei, ob die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich mit der Rolle der Frau in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen Probleme habe, als zu lapidar.

2.1.4. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch den Wunsch nach besseren Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Kinder an. Sie wolle eine bessere Zukunft für ihre Kinder; alles, was sie selbst nicht erreicht habe, wünsche sie sich für ihre Kinder (vgl. Seite 7 und 9 des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11. März 2013). Im Zusammenhang mit dem Vorbringen bezüglich der Einschränkungen der Frauen in ihren Rechten durch die Hamas hätte der Asylgerichtshof im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, ein minderjähriges Mädchen, Länderfeststellungen insbesondere zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen treffen müssen (vgl. VfSlg 19.646/2012).

3. Durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten hat der Asylgerichtshof seine die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür belastet und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

B. Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung hinsichtlich des Erst- und Viertbeschwerdeführers richtet, abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Dem Asylgerichtshof ist bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art3 EMRK unterlaufen, hat er sich doch in aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise mit allen aus Art3 EMRK erfließenden Aspekten auseinandergesetzt (vgl. zB VfSlg 18.610/2008).

Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im Hinblick auf den Erst- und Viertbeschwerdeführer nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung hinsichtlich des Erst- und Viertbeschwerdeführers wendet, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen sind somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit sie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen betrifft, aufzuheben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde im Hinblick auf den Erst- und Viertbeschwerdeführer abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Zusätzlich ist ein Streitgenossenzuschlag für die Drittbeschwerdeführerin in der Höhe von € 218,– zu gewähren. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,6 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2288.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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