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L3715 Anliegerbeitrag, KanalabgabeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14
Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid schrieb der Stadtrat der Stadtgemeinde Bischofshofen der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft anlässlich des auf diesem Grundstück durchgeführten Neubaues einer Tankstelle mit Waschanlage und Werbeeinrichtungen unter Anrechnung der einem Vorauszahlungsbescheid aus dem Jahr 1983 zugrunde gelegenen Bewertungspunkte eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz iHv € 72.204,- vor. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Punktes "25.) 2/851/850 Kanalanschlußgebühren:" der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01. Jänner 2010", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15. Dezember 2009, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. Dezember 2009 bis 2. Jänner 2010, ein. Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2014, V39/2014-8, hob er den in Prüfung gezogenen Punkt der genannten Verordnung als gesetzwidrig auf.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist begründet.
Die Salzburger Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B1019.2012Zuletzt aktualisiert am
30.07.2014