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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / WasserrechtLeitsatz
Keine FolgeSpruch
Dem in der Beschwerdesache des ********* ************, ******* ** *, **** *******/**********, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Mai 2014, ZLVwG-550116/25/Wg/AK, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. November 2010 wurde der Gemeinde Rosenau am Hengstpass die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Ortswasserversorgungsanlage erteilt. Gegenstand der Erweiterung war die Erschließung der "Bureschquelle", die über drei Quellaustritte verfügt. Einer davon ist die so genannte "Lettnerquelle". Aus letzterer wird die Liegenschaft des Beschwerdeführers auf Grund eines lange Zeit bestehenden Wasserbezugsrechts mit Wasser versorgt. Dieses Bezugsrecht wurde im Bewilligungsbescheid durch Erteilung von zwei Auflagen berücksichtigt, wonach zur Sicherstellung der Wasserversorgung des Grundstücks des Beschwerdeführers und Hintanhaltung einer Wasserverschwendung ein Mengenbegrenzungsventil in der Anschlussleitung einzubauen sei, das je nach Bewirtschaftung des Objekts auf bestimmte Werte (maximal 7.900 l/d = 5,5 l/min) einzustellen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit 1. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerde weiterbehandelt wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Auflagen abgeändert und nunmehr vorgesehen, dass dem Grundstück des Beschwerdeführers die von der Lettnerquelle geschüttete Wassermenge, soweit sie in einer 5/4''-Leitung abgeleitet werden kann, reduziert um den Bedarf eines weiteren, ebenfalls berechtigten Objekts, entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, maximal aber im Ausmaß von 12,636 m³/d (= 0,15 l/s bzw. 8,78 l/min) zur Verfügung zu stehen habe. Begründend wurde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine ÖNORM ausgeführt, für die Wasserversorgung des Objekts des Beschwerdeführers seien höhere Werte als im angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legen. Der Einbau eines Mengenbegrenzungsventils sei nach dem Stand der Technik nicht unbedingt erforderlich.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5. Zur Begründung seines Antrages bringt der Beschwerdeführer vor, die sofortige Reduzierung seines Wasserbezugsrechtes auf maximal 0,15 l/s stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil dann der vom Jausenplatz seines Bauern-hofes her einsichtige Brunnen nicht mehr mit Wasser gespeist werden könne. Dadurch würde "auch" das Wohlbefinden der Gäste, die dort "Urlaub am Bauernhof" verbringen, beeinträchtigt werden. Weiters sei die Kühlung eines als Waschküche und Kühlraum genutzten Raumes, die bisher durch das fließende Wasser erfolgt sei, nicht mehr möglich. Derzeit gelange aus der Lettnerquelle eine Wassermenge von 0,27 l/s auf das Grundstück des Beschwerdeführers.
6. Durch dieses Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers nicht dargetan. Die Begrenzung mit 0,15 l/s beruht auf dem vom Amtssachverständigen für Wasserversorgung angenommenen zukünftig größten Tagesbedarf. Der gegenwärtige mittlere Tagesbedarf beträgt demnach 0,06 l/s. Diesen Berechnungen wird in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die dem Bedarf entsprechende Versorgung mit Trink- und Nutzwasser ist somit auch bei der ausgesprochenen Begrenzung sichergestellt. Im Hinblick auf den Brunnen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass dieser vorrangig Versorgungszwecken dient. Aus der Bedeutung des Brunnens für das Wohlbefinden von Gästen kann ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht abgeleitet werden. Im Hinblick auf die Kühlung des als Waschküche bzw. Kühlraum genutzten Raumes bringt der Beschwerdeführer nicht vor, welche Auswirkungen ein Unterbleiben der Kühlung hätte.
7. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E716.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014