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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtLeitsatz
Keine FolgeSpruch
Dem in der Beschwerdesache des **** *** ***** ******, ***-****-***** ****, **** *********, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael E. Sallinger LL.M., Sillgasse 21/III, 6020 Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 2. Juni 2014, ZLVwG-2014/26/0181-5, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 17. Februar 2012 bei der Gemeinde Gaimberg die Erteilung einer Baubewilligung für ein auf seinem Grundstück Nr 17/5, KG Untergaimberg, bereits bestehendes Wochenendhaus und die Errichtung einer Holzhütte.
2. Der im Gemeindeinstanzenzug angerufene Gemeindevorstand der Gemeinde Gaimberg erteilte die Baubewilligung mit Bescheid vom 2. Dezember 2013. Gegen diesen Bescheid erhob ein Nachbar Vorstellung an die Tiroler Landesregierung. Das Vorstellungsverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdeverfahren fortgeführt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war – unter anderem – strittig, ob die bereits bestehenden baulichen Anlagen konsenslos errichtet wurden bzw. ob es sich auf Grund des §62 Abs13 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) um einen rechtmäßigen Baubestand handelt.
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde des Nachbarn – soweit sie sich auf das Wochenendendhaus bezog – statt und versagte dem Beschwerdeführer die Baubewilligung. Soweit sich die vom Gemeindevorstand erteilte Baubewilligung auf die Holzhütte bezog, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde ab. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbindet.
4. Zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Beschwerdeführer aus, ihm sei von der Bürgermeisterin der Gemeinde Gaimberg mit Bescheid vom 29. Dezember 2011 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß §39 TBO 2011 aufgetragen worden. Dieses Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Baubewilligungsverfahren ausgesetzt worden. Werde seiner Beschwerde gegen die abweisende Baubewilligungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, müsste der Beschwerdeführer die auf seinem Grundstück errichteten baulichen Anlagen zum Teil entfernen, was für ihn mit beträchtlichen finanziellen Einbußen und einem "nicht wieder gutzumachende[n] Eigentumseingriff" verbunden wäre.
5. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit diesem eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist.
6. Mit seinem Vorbringen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verkennt der Beschwerdeführer die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit dieser Entscheidung wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Baubewilligung auf seinem Grundstück Nr 17/5, KG Untergaimberg, erledigt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der auf diesem Grundstück bestehenden baulichen Anlagen mag zwar vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Baubewilligungsverfahren als Vorfrage beurteilt worden sein, Inhalt des Spruchs war jedoch die (teilweise) Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung. In dem vom Beschwerdeführer genannten – nach seinen Angaben derzeit ausgesetzten – Verfahren nach §39 TBO 2011 steht es dem Beschwerdeführer (weiterhin) offen, eine nach dieser Bestimmung ergangene Entscheidung im Rechtsweg zu bekämpfen und gegebenenfalls vor dem Verfassungsgerichtshof gleichzeitig mit Beschwerdeerhebung einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. Sollte sich eine unmittelbare Rechtswirkung der negativen Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung auf das baupolizeiliche Verfahren nach §39 TBO 2011 nur aus dem Grund ergeben, dass es der Beschwerdeführer verabsäumt hat, Rechtsmittel gegen den Bescheid nach §39 TBO 2011 zu ergreifen, ist ihm ein solches Versäumnis anzulasten.
7. Der Beschwerdeführer ist somit auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Versagung einer Baubewilligung die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil im Provisorialverfahren nach §85 Abs2 VfGG dem Beschwerdeführer nicht mehr Rechte zuerkannt werden können, als ihm selbst bei Obsiegen in der Hauptsache zukämen (vgl. VfGH 18.4.1995, B910/95, uva).
8. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E890.2014Zuletzt aktualisiert am
29.07.2014