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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des türkischen Ehemannes einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin infolge Anwendung einer den unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes offenkundig widersprechenden innerstaatlichen RegelungRechtssatz
Wie sich aus der Judikatur des EuGH ergibt und wovon auch der AsylGH ausgeht, kann sich der Beschwerdeführer auf die Freizügigkeits-RL berufen, deren Umsetzungsfrist zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits abgelaufen war und die unmittelbar anwendbar ist. Da ein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich - auch in den ersten drei Monaten - ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art27 Abs2 der Freizügigkeits-RL ausgewiesen werden darf, hat der AsylGH eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (§10 Abs1 AsylG 2005) angewendet, die offenkundig unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Unionsrechtes widerspricht.
Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags und der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht Richtlinie, Recht auf FreizügigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2238.2013Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022