RS Vfgh 2014/6/5 U2288/2013 ua

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3

Leitsatz

Verletzung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags; keine Prüfung des Verfolgungsrisikos „westlich“ orientierter Frauen in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen; keine Länderfeststellungen zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH (vgl zB VfSlg 19646/2012), wonach die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung als "westlich" orientierte Frau ein Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen kann, erscheint die Aussage des AsylGH, dass es unerheblich sei, ob die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich mit der Rolle der Frau in den palästinensischen Autonomiegebieten Israels/Gaza-Streifen Probleme habe, als zu lapidar.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen bezüglich der Einschränkungen der Frauen in ihren Rechten durch die Hamas hätte der AsylGH im Hinblick auf die Drittbeschwerdeführerin, ein minderjähriges Mädchen, Länderfeststellungen insbesondere zum Zugang zu Bildungseinrichtungen für Mädchen treffen müssen.

Ablehnung der Beschwerde im Hinblick auf die übrigen Familienmitglieder.

Entscheidungstexte

  • U2288/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.06.2014 U2288/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2288.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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