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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §14a Abs4, §19 Abs3 Z2 litc, §82 Abs5Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht (vollständig) behobenen Mangels formeller Erfordernisse; Übermittlung der Beschwerde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen ErkenntnissesRechtssatz
Nach Aufforderung, innerhalb von einer Woche die postalisch eingebrachte Beschwerde elektronisch einzubringen wurde diese im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ohne Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses übermittelt.
Da der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist die Beschwerde nur unvollständig - nämlich ohne die nach §82 Abs5 VfGG erforderliche Beilage - elektronisch eingebracht hat, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, elektronischer RechtsverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:E37.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014