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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO §9Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen mangelnder Aufklärung über Art und Ausmaß von Honoraransprüchen sowie beleidigender Äußerungen gegenüber einem SachverständigenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §54 Abs5 DSt 1990 (betr den Kostenersatz im Disziplinarverfahren).
Die belangte Behörde legt nachvollziehbar dar, dass einerseits in den vorliegenden Fällen die Aufklärung über den Honoraranspruch erforderlich gewesen wäre, und anderseits, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des im Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen für die Vertretung des Angeklagten in keiner Weise dienlich, sondern ein unsachliches, beleidigendes und abqualifizierendes Vorbringen darstellen würden, für das keine sachliche Notwendigkeit bestehe.
Keine Verletzung des Art7 EMRK bzw des Gleichheitsrechts; keine Verletzung in den Rechten auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren (auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung) sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, fair trial, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B184.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014