RS Vfgh 2014/6/5 B1156/2013

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Veröffentlicht am 05.06.2014
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Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Treuepflicht durch unzulässige Aufrechterhaltung des Einwands der mangelnden Passivlegitimation

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist in nicht denkunmöglicher Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in §9 Abs1 RAO verankerte Treuepflicht des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Klienten verletzt hat, indem er auch im gegen ihn persönlich geführten Schadenersatzprozess die Passivlegitimation bestritten hat und sich dabei auf die nach dem Beweisergebnis unhaltbare Behauptung gestützt hat, dass er bloß als Gehilfe des Dr G tätig geworden sei. Im Verfahren gegen die G N B Z Rechtsanwälte GmbH, deren einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, wurde genau gegenteilig argumentiert und die passive Klagslegitimation der GmbH bestritten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1156.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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