RS Vfgh 2014/6/6 B1619/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr DienstO 1994 §19, §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Feststellung des Nichtvorliegens einer Versetzung eines Müllsammelfahrzeuglenkers der Stadt Wien im Hinblick auf die erteilte Weisung über den Abzug von einer bestimmten Strecke und Einsatz als Springerlenker

Rechtssatz

Die Annahme des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, dass es sich vorliegend um keine Versetzung iSd §19 Abs2 Wr DienstO 1994 handelt, ist nicht zu beanstanden: Der Einsatz des Beschwerdeführers als "Springerlenker" anstelle eines "Lenkers eines Müllsammelfahrzeuges auf der Strecke 812" hat nämlich einerseits keine Änderung seines Dienstpostens (Arbeitsplatzes) als Kraftwagenlenker der Verwendungsgruppe 3P zur Folge und andererseits ist durch diese Maßnahme keine - auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr behauptete - wesentliche Änderung in der Aufgabenstellung des Beschwerdeführers eingetreten.

Vertretbare Annahme, dass die erfolgte Weisung - der Abzug von der "fixen Tour auf der Strecke 812" und der weitere Einsatz als "Springerlenker" - in Folge der ineffizienten Arbeitsweise des Beschwerdeführers oder bewusst in die Länge gezogenen Dienstleistung und des sich in weiterer Folge daraus ergebenden "sehr angespannten Arbeitsklimas" gerechtfertigt war; die dienstliche Weisung erfolgte im dienstlichen Interesse und keinesfalls willkürlich.

Kein subjektives Recht auf Auswahl eines bestimmten Arbeitsplatzes, einer Aufgabenzuteilung oder einer bestimmten "Strecke".

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1619.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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