RS Vfgh 2014/6/6 E20/2014

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §67
VwGVG §17, §28
AVG §37

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Verhängung eines Aufenthaltsverbots mangels aktueller Feststellungen zum Privat- und Familienleben der britischen Beschwerdeführerin

Rechtssatz

Eine Bewertung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin erfolgte in der Entscheidung des UVS Vorarlberg vom 21.05.2012. Das Privat- und Familienleben eines Menschen kann sich jedoch in einem Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren entscheidend ändern, weshalb eine Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zum Zeitpunkt der Entscheidung verfassungsgesetzlich geboten war.

Den vorliegenden Verwaltungsakten ist zwar zu entnehmen, dass der UVS Vorarlberg - als Rechtsvorgänger des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (vgl Art151 Abs51 Z8 B-VG) - ein Schreiben in Form eines E-Mails an den damals ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme, datiert mit 12.12.2013, verfasst hat und damit der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme auch zu ihrem Privat- und Familienleben einräumen wollte. Dem UVS Vorarlberg ist jedoch bei der Eingabe der E-Mail-Adresse des Vertreters der Beschwerdeführerin ein Tippfehler unterlaufen, weshalb mangels anders lautendem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg davon auszugehen ist, dass das Schreiben dem damals ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht übermittelt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der Beschwerdeführerin auf sonstige Weise die Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs bzw zur Stellungnahme zu ihrem Privat- und Familienleben gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist daher seiner Verpflichtung - da es in der Sache selbst entschieden hat - zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen (vgl §17 und §28 VwGVG iVm §37 AVG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben, email, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:E20.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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