RS Vfgh 2014/6/6 U2522/2013

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2
AsylG 2005 §10, §41 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Rechtssatz

Der AsylGH bringt zum Ausdruck, dass er das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Sprachkenntnisse nicht für glaubhaft hält, ohne dies näher zu begründen und ohne sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers zu machen. Angesichts des dezidierten Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.02.2013 zu seiner Integration konnte der AsylGH nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung der Sachverhalt geklärt war und damit die Voraussetzungen für einen Entfall der mündlichen Verhandlung gemäß §41 Abs7 AslyG2005 vorlagen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Verhandlung mündliche, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2522.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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