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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien; im Übrigen Ablehnung der BeschwerdeRechtssatz
Der AsylGH bringt zum Ausdruck, dass er das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Sprachkenntnisse nicht für glaubhaft hält, ohne dies näher zu begründen und ohne sich im Zuge einer mündlichen Verhandlung selbst ein Bild von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers zu machen. Angesichts des dezidierten Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.02.2013 zu seiner Integration konnte der AsylGH nicht davon ausgehen, dass hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung der Sachverhalt geklärt war und damit die Voraussetzungen für einen Entfall der mündlichen Verhandlung gemäß §41 Abs7 AslyG2005 vorlagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Verhandlung mündliche, EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U2522.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014