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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Asylanträgen und Ausweisung nach Polen; kein KostenzuspruchRechtssatz
Über die Asylanträge der Beschwerdeführer wurde mittlerweile durch österreichische Behörden meritorisch abgesprochen; die Republik Österreich hat dadurch ihre Zuständigkeit für diese Asylverfahren wahrgenommen. Ein die angefochtene Entscheidung des AsylGH aufhebendes Erkenntnis hätte angesichts dieser Sachlage nur mehr theoretische Bedeutung.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:U153.2013Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014