TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/2 99/19/0198

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §17;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1970 geborenen SB in H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. August 1999, Zl. Fr-4250c-7/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 25. November 1998 die erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. März 1999 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit einer am 8. Juni 1999 beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und am 14. Juni 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Als Aufenthaltszwecke gab er die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Familiengemeinschaft "mit Fremden" (richtig wohl: mit seiner österreichischen Ehegattin) an. Weiters führte der Beschwerdeführer unter der Rubrik Studium/Schulausbildung als Ausbildungsstätte die Technische Lehranstalt für Lebensmittel an.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. März 1999 gemäß den §§ 47 Abs. 2 und 49 FrG 1997 nicht Folge gegeben. Mit näherer Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Verständnis des § 47 Abs. 2 FrG 1997 dar, welcher Umstand der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 FrG 1997 entgegenstehe.

Daraufhin wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 16. Juli 1999 den am 14. Juni 1999 bei ihr eingelangten weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1999 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die für die Versagung der Niederlassungsbewilligung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 maßgebliche Sachlage sei gewesen, dass der Fremde unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet sei, er sich hier anschließend unrechtmäßig aufgehalten habe und diesen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz rechtskräftiger Bestrafung fortgesetzt habe. In dem neuerlichen Antrag vom 14. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt dargelegt. Sein Vorbringen, wonach "alle Gebrechen bezüglich des festgestellten nicht ordnungsgemäßen Aufenthaltes und der Gefährdung für die öffentliche Sicherheit" behoben seien, sei zu unsubstanziiert, als dass es eine relevante Sachverhaltsänderung erkennen lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Frage steht, ob die belangte Behörde (im Instanzenzug) den am 14. Juni 1999 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom 16. Juni 1999 zurückweisen durfte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. November 1999, Zl. 96/19/0862, Folgendes ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 95/19/0321, ausgesprochen hat, kommt der förmlichen Stellung eines weiteren Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während der Anhängigkeit eines Aufenthaltsverfahrens (sei es auch in der Berufungsinstanz) nicht der Charakter einer bloßen Erinnerung an die Entscheidungspflicht oder eines ergänzenden Vorbringens in dem bereits anhängigen Aufenthaltsverfahren zu; vielmehr ist über einen solchen (weiteren) Antrag in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden. 'Sache' des Aufenthaltsverfahrens ist nach dem zitierten hg. Erkenntnis daher nicht die Frage, ob dem Antragsteller überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, sondern ob dies auf Grund eines konkreten, von ihm in einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Antrages zu geschehen hat.

Dieser Rechtsprechung ist die Überlegung zu entnehmen, dass mit der bloßen, nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogenen, Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur zum Ausdruck gebracht wird, dass dem Fremden für den Entscheidungszeitpunkt - aus der Sicht der Behörde: 'jetzt' - keine Aufenthaltsbewilligung (für welche Gültigkeitsdauer auch immer) erteilt wird, nicht aber, dass die Behörde damit eine Bewilligung 'bis auf weiteres' (über den konkreten Antrag hinaus) versagt. Indem die Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bezogen auf einen bestimmten Antrag) versagt, steht im System des Aufenthaltsgesetzes einer weiteren Entscheidung über einen späteren Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache schon deshalb nicht entgegen."

Diese Rechtsprechung ist auch auf Anträge betreffend die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zu übertragen.

Bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass die belangte Behörde den am 14. Juni 1999 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten (weiteren) Antrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die begehrten Barauslagen im Ausmaß von S 560,-- konnten nicht zugesprochen werden, weil sie vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt wurden.

Wien, am 2. Oktober 2000

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190198.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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