RS Vfgh 2014/6/13 V39/2014

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Veröffentlicht am 13.06.2014
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L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art18 Abs2
Sbg InteressentenbeiträgeG §10a, §11
Sbg G vom 04.09.1899, LGBl 22/1899, betr die Entrichtung einer Gebühr für die Herstellung der öffentlichen Hauptkanäle §1
Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15.12.2009 betr Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01.01.2010

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen einer Interessentenbeitragsordnung der Stadtgemeinde Bischofshofen betreffend einen Vorauszahlungsbetrag auf den Interessentenbeitrag wegen Fehlens der Zustimmmung der Gemeindevertretung bzw des Gemeindeausschusses zu jedem einzelnen Projekt

Rechtssatz

Aufhebung von Punkt "25.) 2/851/850 Kanalanschlußgebühren:" der Verordnung "Steuern, Abgaben und Gebühren ab 01.01.2010", Beschluss der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen vom 15.12.2009 (betr einen Vorauszahlungsbetrag auf den Interessentenbeitrag).

Voraussetzung für die Einhebung einer Vorauszahlung gemäß §11 Abs1 Sbg InteressentenbeiträgeG ist, dass ein entsprechend konkretisiertes Projekt vorliegt und überdies ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist. Spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage sind rechtlich nicht zu deren (erstmaligen) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß §10a leg cit zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann. Vorschreibungen für die seinerzeit geplante und im Wesentlichen auch errichtete Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war (nur auf diese Anlage erstreckt sich der seinerzeitige Beschluss der Gemeindevertretung). Bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen nach §11 leg cit ist wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages darauf zu achten, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden können.

Für den Fall einer nachträglichen Erweiterung der Anlage (§10a Abs1 leg cit) haben - im Gegensatz zu den Fällen der technischen Verbesserung und der Wiedererrichtung (vgl §10a Abs2 leg cit) - nur die im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten Beiträge zu leisten haben. Damit wird dem dem Gesetz erkennbar zugrunde gelegten und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Anlage Rechnung getragen.

Die Salzburger Landesregierung führt nicht aus, dass es für die ab dem Jahr 1979 geplanten und verwirklichten Bauvorhaben für die Anlage des Reinhalteverbandes Salzach-Pongau sowie für die ab dem Jahr 1955 errichteten Bauabschnitte für die Kanalisation Bischofshofen jeweils Beschlüsse der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen bzw Gemeindeausschussbeschlüsse samt Genehmigung derselben durch den Landesausschuss gibt, die sich auf Projekte beziehen, die nach den oben dargestellten Kriterien als je eine Einheit zu beurteilen sind.

Aus der Äußerung der Salzburger Landesregierung ergibt sich auch nicht, ob für die in Rede stehenden (Teile von) Anlagen eine Abschlussrechnung iSd §3 Sbg InteressentenbeiträgeG vorliegt.

Die Genehmigung einer Abschlussrechnung gemäß §3 leg cit hat zur Folge hat, dass für das betreffende Projekt nur noch Interessentenbeiträge iSd §4 leg cit, nicht aber Vorauszahlungen auf diese gemäß §11 leg cit, vorgeschrieben werden können.

Mit ihrer Äußerung vermag die Salzburger Landesregierung das Bedenken des VfGH nicht zu widerlegen, der in seinem Prüfungsbeschluss das Fehlen der Zustimmung der Gemeindevertretung zu jedem einzelnen nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligten und mit einem Kostenvoranschlag belegten Projekt (vgl §11 Abs1 Sbg InteressentenbeiträgeG, der am 01.12.1962 in Kraft getreten ist) oder eines Gemeindeausschussbeschlusses samt Genehmigung desselben durch den Landesausschuss (vgl §1 des Landesgesetzes aus dem Jahr 1899, das mit Ablauf des 30.11.1962 außer Kraft getreten ist) in den von der Stadtgemeinde Bischofshofen vorgelegten Unterlagen moniert hat.

(Anlassfall B1019/2012, E v 13.06.2014 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Interessentenbeiträge, Gebühr, Kanalisation Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V39.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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